Ein Leitfaden 2026 für ungarische Unternehmer zu Firmengründung, Steuern, Banking, Unternehmensstrukturen und Wohnsitzverlagerung in die Schweiz.

Schweizer Firmengründung für ungarische Unternehmer

1926 schloss ein 22-jähriger Ungar namens John von Neumann sein Studium an der ETH Zürich ab. Gleichzeitig beendete er in Budapest seine Promotion in Mathematik. Ein Jahrhundert später gilt von Neumann als einer der geistigen Wegbereiter der modernen Informatik – und sein akademischer Weg zwischen Budapest und Zürich ist ein bemerkenswert passender Ausgangspunkt für die heutige Wirtschaftsbeziehung zwischen Ungarn und der Schweiz.

Auch aus anderer Sicht ist 2026 ein bedeutendes Jahr. Es sind 80 Jahre vergangen, seit die Schweiz und Ungarn 1946 ihre diplomatischen Beziehungen wieder aufnahmen, und 70 Jahre, seit die Schweiz nach dem ungarischen Volksaufstand von 1956 rund 12.000 ungarische Flüchtlinge aufnahm.

Heute ist die Beziehung zunehmend wirtschaftlich geprägt. Gemäss dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten exportierte die Schweiz 2024 Waren im Wert von CHF 1,12 Milliarden nach Ungarn und importierte Waren im Wert von CHF 1,54 Milliarden. Fast 900 Schweizer Unternehmen sind in Ungarn tätig und beschäftigen rund 29.000 Personen. Die Schweiz zählt zu den fünf grössten ausländischen Investoren Ungarns und zu den sieben grössten ausländischen Arbeitgebern des Landes.

Für ungarische Unternehmer, die in die entgegengesetzte Richtung – in die Schweiz – blicken, verändert eine Tatsache die Diskussion grundlegend.

Ungarn verfügt bereits über einen Körperschaftsteuersatz von 9 %.

Eine Schweizer Gesellschaft ist deshalb nur selten allein deshalb sinnvoll, weil die Schweiz als Niedrigsteuerstandort wahrgenommen wird. Unter normalen Umständen liegt der ungarische Körperschaftsteuersatz bereits unter den üblichen kombinierten Gewinnsteuersätzen Schweizer Gesellschaften.

Die überzeugenderen Gründe für die Schweiz sind in der Regel wirtschaftlicher Natur: Schweizer Kunden, internationales Management, eine Schweizer operative Gesellschaft, spezialisiertes Personal, Investitionen, Finanzierung, Technologie, internationaler Handel, Corporate Governance oder eine tatsächliche Verlagerung des Wohnsitzes.

Genau darum geht es in diesem Leitfaden: nicht nur darum, ob ein ungarischer Unternehmer eine Schweizer Gesellschaft gründen kann, sondern wann eine Schweizer Struktur einen glaubwürdigen wirtschaftlichen Zweck erfüllt.

Ungarn und die Schweiz: enger verbunden, als die Steuersätze vermuten lassen

Die bilaterale Beziehung reicht weit über den Handel hinaus.

Der ungarische Mathematiker und Informatikpionier John von Neumann studierte in den 1920er-Jahren Chemie an der ETH Zürich und schloss sein Studium 1926 ab. Die ETH bezeichnet seine Beiträge zur Mathematik, Informatik und Quantenphysik als aussergewöhnlich. Sein Weg zwischen Budapest und Zürich ist ein frühes Beispiel für den Wissensaustausch zwischen den beiden Ländern.

Eine völlig andere Schweizer Verbindung hinterliess der ungarische Komponist Béla Bartók. 1939 verbrachte er auf Einladung des Schweizer Dirigenten und Mäzens Paul Sacher dreieinhalb Wochen in Saanen. Während dieses Aufenthalts komponierte er sein Divertimento für Streichorchester.

Heute finden sich vergleichbare Verbindungen in den Bereichen Pharma, Energie, Technologie, Finanzwesen und Investitionen. Für Unternehmer stellt sich deshalb vor allem die Frage, wie sich diese Beziehungen in konkrete Unternehmensstrukturen übersetzen lassen.

Wie nutzen ungarische Unternehmen die Schweiz tatsächlich?

Es gibt kein einheitliches ungarisches Modell für einen Markteintritt in der Schweiz. Drei Unternehmen zeigen drei sehr unterschiedliche Strategien.

Gedeon Richter: eine operative Schweizer Gesellschaft

Der in Budapest ansässige Pharmakonzern Gedeon Richter gründete 2011 die Gedeon Richter Suisse AG, um den Konzern in der Schweiz zu vertreten.

Die Schweizer Gesellschaft konzentriert sich unter anderem auf Frauengesundheit und Osteoporose und verfügt über eine eigene Marketing- und Vertriebsstruktur.

Dies ist das klassische Modell einer lokalen operativen Gesellschaft: Die Schweizer Einheit besteht, weil ein realer Schweizer Markt bedient wird.

Für einen ungarischen Hersteller, ein Pharmaunternehmen oder ein spezialisiertes B2B-Unternehmen kann eine vergleichbare Struktur sinnvoll sein, wenn die Schweizer Gesellschaft eigene Kunden, Verträge, Mitarbeiter, regulatorische Funktionen oder kommerzielle Verantwortlichkeiten hat.

MET Group: die Schweiz als internationaler Hauptsitz und Handelsstandort

Die MET Group zeigt ein anderes Modell.

Das Unternehmen nahm seine Tätigkeit 2007 in Ungarn auf. Gründer und Executive Chairman Benjamin Lakatos ist Ungar, während der Konzern heute seinen Hauptsitz in der Schweiz hat. MET bezeichnet sich als Schweizer Multi-Commodity-Energieunternehmen. 2016 richtete das Unternehmen zudem einen LNG-Handelsbereich am Schweizer Hauptsitz ein.

Die Geschichte der MET Group zeigt, wie die Schweiz weit mehr als nur ein lokaler Absatzmarkt sein kann.

Für international tätige Unternehmen kann die Schweiz als tatsächlicher Hauptsitz sowie als Management-, Handels- oder Koordinationszentrum fungieren. Ein solches Modell setzt jedoch reale Aktivitäten, Managementfunktionen und einen wirtschaftlichen Zweck voraus. Es sollte nicht rückwärts ausgehend von einem gewünschten Steuersatz konstruiert werden.

Tresorit: ungarische Technologie und Schweizer strategische Beteiligung

Tresorit steht für ein drittes Modell.

Die sichere Kollaborationsplattform wurde 2011 von den ungarischen Gründern Istvan Lam, György Szilagyi und Szilveszter Szebeni gegründet. 2021 erwarb die Schweizerische Post eine Mehrheitsbeteiligung an dem schweizerisch-ungarischen Technologieunternehmen.

Zum Zeitpunkt der Transaktion verfügte Tresorit über Standorte in Budapest, München und Zürich und blieb als eigenständiges Unternehmen innerhalb der Schweizerischen Post bestehen.

Die Transaktion zwischen Tresorit und der Schweizerischen Post zeigt einen weiteren Weg in die Schweiz: strategische Beteiligung, Akquisition und internationale Skalierung.

Für ungarische Technologiegründer kann die Schweiz daher nicht nur als Gründungsstandort relevant sein, sondern auch als Investorenmarkt, Technologiemarkt, Akquisitionsumfeld und Plattform für internationale Expansion.

Kann ein ungarischer Staatsbürger 100 % einer Schweizer Gesellschaft besitzen?

Ja. Eine ungarische Privatperson oder eine ungarische Gesellschaft kann grundsätzlich 100 % einer Schweizer GmbH oder AG besitzen. Der Gesellschafter beziehungsweise Aktionär muss normalerweise nicht in der Schweiz wohnen.

Erforderlich ist hingegen eine ausreichende Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz.

Eine Schweizer AG oder GmbH muss durch mindestens eine entsprechend zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Eigentum und lokale Vertretung sind daher zwei unterschiedliche Fragen.

Ein ungarischer Gründer benötigt grundsätzlich nicht:

  • einen Schweizer Gesellschafter oder Aktionär;
  • einen Schweizer Mehrheitsaktionär;
  • einen lokalen Beteiligungspartner;
  • oder einen persönlichen Wohnsitz in der Schweiz, nur um die Gesellschaft besitzen zu können.

Für internationale Gründer erläutert Alpine Capital im Leitfaden zur Schweizer Firmengründung für ausländische Eigentümer die Unterschiede zwischen Eigentum, Schweizer Vertretung, Geschäftsadresse, Corporate Governance und Banking.

Eine wichtige regulatorische Änderung steht ebenfalls unmittelbar bevor. Am 1. Oktober 2026 tritt das neue Schweizer Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation wirtschaftlich berechtigter Personen in Kraft. Es schafft ein eidgenössisches Transparenzregister für wirtschaftlich Berechtigte und führt zusätzliche Pflichten zur Identifizierung der Eigentümer ein.

Für ausländisch kontrollierte Schweizer Gesellschaften werden transparente und konsistente Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten damit noch wichtiger.

Ungarische Kft oder Zrt gegenüber Schweizer GmbH oder AG

Ungarische und Schweizer Gesellschaftsformen erfüllen teilweise vergleichbare wirtschaftliche Funktionen, sind rechtlich jedoch nicht identisch.

Ungarische Kft

Die ungarische Korlátolt Felelősségű Társaság – Kft ist die klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und vielen ungarischen KMU vertraut.

Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt HUF 3 Millionen.

Für ein inhabergeführtes ungarisches Unternehmen, das die Schweiz prüft, lässt sich die Kft auf hoher Ebene am ehesten mit der Schweizer GmbH vergleichen.

Ungarische Zrt

Eine Zártkörűen Működő Részvénytársaság – Zrt ist eine privat gehaltene Aktiengesellschaft.

Ihr gesetzliches Mindestkapital beträgt HUF 5 Millionen.

Konzeptionell ist sie eher mit einer Schweizer AG vergleichbar, auch wenn Governance-, Offenlegungs-, Kapital- und gesellschaftsrechtliche Regelungen unterschiedlich sind.

Schweizer GmbH

Eine Schweizer GmbH benötigt CHF 20.000 vollständig einbezahltes Stammkapital.

Sie kann einen oder mehrere Gesellschafter haben, darunter auch ausländische Privatpersonen und ausländische juristische Personen. Die Gesellschafter und ihre Beteiligungen werden namentlich im Schweizer Handelsregister eingetragen.

Eine GmbH eignet sich häufig für:

  • inhabergeführte Unternehmen;
  • operative Schweizer Gesellschaften;
  • professionelle Dienstleistungsunternehmen;
  • Tochtergesellschaften mit konzentrierter Eigentümerstruktur;
  • KMU, bei denen die öffentliche Sichtbarkeit der Gesellschafter kein Problem darstellt.

Schweizer AG

Eine Schweizer AG benötigt CHF 100.000 Aktienkapital, wovon bei der Gründung mindestens CHF 50.000 einbezahlt sein müssen.

Auch eine AG kann vollständig von einer einzigen ausländischen Privatperson oder juristischen Person gehalten werden. Aktionäre werden im Handelsregister grundsätzlich nicht in gleicher Weise öffentlich als Eigentümer ausgewiesen wie Gesellschafter einer GmbH. Pflichten bezüglich wirtschaftlich Berechtigter, Banking und Transparenz bleiben davon jedoch unberührt.

Eine AG kann insbesondere sinnvoll sein bei:

  • zukünftigen Investoren;
  • flexibleren Beteiligungsübertragungen;
  • Holdingstrukturen;
  • internationalem Eigentum;
  • grösseren operativen Aktivitäten;
  • Nachfolge- oder späteren Verkaufsplanungen.

Keine der beiden Rechtsformen ist grundsätzlich überlegen. Alpine Capitals Leitfaden zu den praktischen Unterschieden zwischen einer Schweizer AG und GmbH erläutert, warum Kapital, Transparenz der Eigentümer, Governance und zukünftige Pläne gemeinsam betrachtet werden sollten.

Schweizer Tochtergesellschaft oder Schweizer Zweigniederlassung?

Ein ungarisches Unternehmen muss nicht zwingend eine separate Schweizer juristische Person gründen.

Eine ungarische Kft oder Zrt kann entweder eine Schweizer Tochtergesellschaft – typischerweise eine GmbH oder AG – gründen oder über eine Schweizer Zweigniederlassung tätig werden.

Eine Tochtergesellschaft ist eine eigenständige Schweizer juristische Person. Dadurch lassen sich Schweizer Verträge, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Mitarbeiter, Banking und Management klarer vom ungarischen Mutterunternehmen trennen.

Eine Zweigniederlassung bleibt dagegen rechtlich Teil des ungarischen Mutterunternehmens.

Eine Zweigniederlassung kann sinnvoll sein, wenn das Schweizer Geschäft tatsächlich nur eine Erweiterung des bestehenden ungarischen Unternehmens darstellt. Eine Tochtergesellschaft kann dagegen geeigneter sein, wenn die Schweizer Aktivitäten eine grössere rechtliche oder operative Unabhängigkeit erfordern.

Die Entscheidung sollte dem tatsächlichen Geschäftsmodell folgen und nicht der Annahme, eine der Varianten sei grundsätzlich günstiger oder einfacher.

Wie unterscheidet sich die Unternehmensbesteuerung in Ungarn und der Schweiz?

Ungarn hat den niedrigeren nominellen Körperschaftsteuersatz. 2026 beträgt die ungarische Körperschaftsteuer 9 %, während die ordentlichen kombinierten Schweizer Gewinnsteuersätze von Kanton und Gemeinde abhängen und im Allgemeinen höher liegen.

Gerade deshalb ist der Vergleich mit Ungarn besonders interessant. Steuern allein sind selten eine überzeugende Begründung dafür, Aktivitäten eines ungarischen Unternehmens in eine Schweizer Gesellschaft zu verlagern.

Ungarn: 9 % sind wichtig, aber nicht die ganze Steuerbelastung

Ungarn erhebt eine einheitliche Körperschaftsteuer von 9 % auf die positive steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

Zusätzlich können Gemeinden eine lokale Gewerbesteuer erheben. Der Satz unterscheidet sich je nach Gemeinde und ist gesetzlich auf maximal 2 % begrenzt. Die Bemessungsgrundlage unterscheidet sich von jener der Körperschaftsteuer.

Der ungarische Standardsatz der Mehrwertsteuer beträgt 27 %.

Grosse multinationale Unternehmensgruppen können ausserdem unter die in Ungarn umgesetzten OECD/G20-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung fallen.

Der Satz von 9 % ist somit real, sollte aber nicht mit der vollständigen Steuerbelastung jedes ungarischen Unternehmens gleichgesetzt werden.

Schweiz: der Standort entscheidet

Die Schweiz kennt keinen einheitlichen nationalen Gewinnsteuersatz für Unternehmen.

Eine Schweizer Gesellschaft kann Steuern zahlen auf:

  • Bundesebene;
  • Kantonsebene;
  • Gemeindeebene.

Die direkte Bundessteuer auf dem Gewinn beträgt 8,5 % des Gewinns nach Steuern, was rund 7,83 % des Gewinns vor Steuern entspricht.

Unter Einbezug der kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern liegen die ordentlichen kombinierten maximalen effektiven Steuersätze auf dem Gewinn vor Steuern je nach Standort und Umständen grob zwischen 11,66 % und 20,54 %.

Der Schweizer Standardsatz der Mehrwertsteuer beträgt 8,1 % und liegt damit deutlich unter dem ungarischen Standardsatz von 27 %.

Die Antwort hängt also davon ab, welche Steuer verglichen wird. Ungarn verfügt über den niedrigeren nominellen Körperschaftsteuersatz; die Schweiz hat hingegen einen wesentlich niedrigeren Mehrwertsteuersatz und ein stark dezentralisiertes Unternehmenssteuersystem.

Welche Rolle spielen der Kanton Schwyz und Wollerau?

Der Kanton Schwyz gehört zu den Schweizer Standorten, die von internationalen Unternehmern häufig geprüft werden. Die effektive Unternehmens- und Privatsteuerbelastung hängt jedoch weiterhin von der jeweiligen Gemeinde und den konkreten Umständen ab.

Wollerau im Bezirk Höfe des Kantons Schwyz verbindet den Zugang zum Wirtschaftsraum Zürich und Zürichsee mit dem steuerlichen Umfeld des Kantons Schwyz. Der Standort kann daher interessant sein, wenn ein Unternehmen tatsächlich Management, Büroinfrastruktur oder eine administrative Basis in dieser Region benötigt.

Der Standort sollte jedoch dem Geschäftsmodell folgen. Alpine Capitals Überblick über Wollerau als Unternehmensstandort erläutert, warum Erreichbarkeit, Infrastruktur, Besteuerung und operative Realität gemeinsam betrachtet werden sollten.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn wurde 2026 geändert

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn bleibt ein wesentlicher Bestandteil jeder grenzüberschreitenden Struktur.

Ein Änderungsprotokoll trat am 16. November 2025 in Kraft. Die materiellen Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2026.

Gemäss dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen setzt das Protokoll internationale Mindeststandards um und enthält unter anderem eine Missbrauchsklausel.

Dies ist insbesondere bei Dividenden, steuerlicher Ansässigkeit, Betriebsstätten, Abkommensentlastungen und anderen grenzüberschreitenden Einkünften relevant.

Historische Annahmen zum Doppelbesteuerungsabkommen sollten deshalb nicht ungeprüft auf eine 2026 geschaffene Struktur übertragen werden.

Wo wird eine Schweizer Gesellschaft besteuert, wenn ich sie aus Budapest leite?

Die Eintragung einer Gesellschaft in der Schweiz bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Gewinne ausschliesslich in der Schweiz besteuert werden.

Nach ungarischem Steuerrecht kann eine ausländische Gesellschaft unter bestimmten Umständen als in Ungarn steuerlich ansässig gelten, wenn sich ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Ungarn befindet.

Auch die Schweiz berücksichtigt Gesellschaftssitz und tatsächliche Geschäftsleitung bei der Beurteilung der steuerlichen Ansässigkeit.

Besonders relevant wird dies, wenn:

  • die Gesellschaft in der Schweiz registriert ist;
  • der Aktionär oder Gesellschafter in Ungarn lebt;
  • alle wesentlichen Entscheidungen in Budapest getroffen werden;
  • Mitarbeiter und Infrastruktur in Ungarn verbleiben;
  • Verträge in Ungarn verhandelt und verwaltet werden;
  • die Schweizer Gesellschaft kaum eigenständige operative Realität besitzt.

Zusätzlich können Betriebsstättenregelungen relevant werden.

Die richtige Analyse erfordert daher eine gemeinsame Betrachtung der Schweizer Vorschriften, der ungarischen Regeln und des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Ungarn.

Eine Schweizer Geschäftsadresse ist kein Instrument, um Gewinne eines Unternehmens zu verlagern, das tatsächlich weiterhin an einem anderen Ort geleitet und betrieben wird.

Wie unterscheidet sich die private Besteuerung in Ungarn und der Schweiz?

Für einen vermögenden ungarischen Unternehmer kann der Vergleich der Privatbesteuerung sogar bedeutender sein als der Unternehmenssteuervergleich.

Ungarn

Ungarn erhebt grundsätzlich eine persönliche Einkommensteuer von 15 % auf die meisten Einkommensarten.

Eine allgemeine Nettovermögenssteuer besteht in Ungarn nicht.

Je nach Einkommensart können zusätzliche Sozialabgaben und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die 15 % sollten deshalb nicht als vollständige private Steuerbelastung in jeder Situation verstanden werden.

Schweiz

Schweizer Steuerresidenten können Einkommenssteuern zahlen auf:

  • Bundesebene;
  • Kantonsebene;
  • Gemeindeebene.

Die tatsächliche Belastung hängt stark vom Kanton und der Gemeinde sowie von Einkommen, Vermögen, Familienverhältnissen, Abzügen und Art der Einkünfte ab.

Alle Schweizer Kantone erheben ausserdem eine Nettovermögenssteuer, wobei Steuersätze und Freibeträge unterschiedlich sind.

Ein möglicher wesentlicher Unterschied betrifft private Kapitalanlagen. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen, beispielsweise Aktien, sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei, sofern die betreffende Person nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert. Dividenden sind dagegen steuerbares Einkommen.

Für einen ungarischen Unternehmer ergibt sich daher ein wichtiger praktischer Schluss:

Ein Umzug von Ungarn in die Schweiz führt nicht automatisch zu einer niedrigeren privaten Steuerbelastung.

Ungarn kombiniert eine persönliche Einkommensteuer von 15 % mit dem Fehlen einer allgemeinen Nettovermögenssteuer. Die Schweiz kann in bestimmten Kantonen und unter bestimmten persönlichen Umständen steuerlich sehr wettbewerbsfähig sein, doch vermögende Personen sollten ihre gesamte steuerliche Situation vergleichen und nicht nur einen einzelnen Einkommensteuersatz.

Kann ein ungarischer Unternehmer in die Schweiz ziehen?

Ja. Ungarische Staatsbürger sind EU-Bürger und profitieren vom Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, vorbehaltlich der jeweils geltenden Schweizer Melde- und Aufenthaltsvorschriften.

Bei einer Beschäftigung von mindestens einem Jahr oder auf unbestimmte Dauer kann ein EU/EFTA-Staatsangehöriger grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA erhalten.

Auch ein ungarischer Unternehmer, der in der Schweiz tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann auf dieser Grundlage eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Die selbständige Erwerbstätigkeit muss glaubhaft und tatsächlich ausgeübt werden, und der Antragsteller muss nachweisen können, dass er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufkommen kann.

EU/EFTA-Staatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit können ebenfalls einen Aufenthalt erhalten, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel sowie eine angemessene Kranken- und Unfallversicherung verfügen.

Für den jeweiligen Fall sollte die aktuelle EU/EFTA-Information des Staatssekretariats für Migration geprüft werden.

Eine Unterscheidung ist dabei zentral:

Das Eigentum an einer Schweizer Gesellschaft und der persönliche Aufenthaltsstatus in der Schweiz sind zwei unterschiedliche Rechtsfragen.

Ein in Ungarn wohnhafter Unternehmer kann eine Schweizer Gesellschaft besitzen, ohne umzuziehen. Ebenso begründet die Gründung einer Schweizer AG oder GmbH allein noch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

Kann ein vermögender ungarischer Unternehmer die Schweizer Pauschalbesteuerung nutzen?

Möglicherweise, aber nur wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders wichtig ist dabei die Frage, ob der Unternehmer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Besteuerung nach dem Aufwand – häufig als Pauschalbesteuerung bezeichnet – ist ein gesetzlich vorgesehenes Schweizer Besteuerungssystem, das in bestimmten Kantonen für qualifizierende ausländische Staatsangehörige zur Verfügung steht.

Der Kanton Schwyz ermöglicht diese Form der Besteuerung weiterhin.

Nach den geltenden Schwyzer Regeln gehören zu den wesentlichen Voraussetzungen, dass die Person:

  • nicht Schweizer Staatsbürger ist;
  • erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig im Kanton wird;
  • in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Bei gemeinsam lebenden Ehepaaren müssen grundsätzlich beide Ehepartner die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Die steuerbare Einkommensbasis im Kanton Schwyz unterliegt einer Mindestberechnung und basiert insbesondere auf dem höchsten der anwendbaren Werte, darunter:

  • CHF 600.000;
  • das Siebenfache des jährlichen Mietzinses beziehungsweise Eigenmietwerts der Schweizer Wohnung;
  • das Dreifache der jährlichen Pensionskosten, wenn der Steuerpflichtige keinen eigenen Haushalt führt.

Zusätzlich erfolgt eine Kontrollrechnung für bestimmte schweizerische und abkommensrelevante Einkünfte.

Die Einschränkung bezüglich einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist für Unternehmer besonders wichtig. Die Informationen des Kantons Schwyz zur Besteuerung nach dem Aufwand behandeln ausdrücklich die persönliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Ein Unternehmer, der in die Schweiz ziehen und die Schweizer operative Gesellschaft persönlich führen möchte, sollte daher nicht davon ausgehen, dass die Pauschalbesteuerung zur Verfügung steht.

Anders kann die Situation bei einem Unternehmer aussehen, der sich aus dem operativen Management zurückgezogen hat und als finanziell unabhängige Person in die Schweiz zieht.

Nationalität, tatsächliche Aktivitäten, Familiensituation, Vermögen, Einkommensquellen und die anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen müssen jeweils individuell geprüft werden.

Was sollte ein ungarischer Unternehmer beim Schweizer Banking erwarten?

Eine ungarisch kontrollierte Schweizer Gesellschaft kann ein Schweizer Geschäftskonto beantragen. Die Gründung der Gesellschaft garantiert jedoch nicht, dass ein operatives Bankkonto eröffnet wird.

Banken können unter anderem prüfen:

  • Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte;
  • Nationalität und Wohnsitz;
  • Herkunft der Mittel;
  • Herkunft des Vermögens, soweit relevant;
  • Geschäftsmodell;
  • Kunden und Lieferanten;
  • erwartetes Transaktionsvolumen;
  • verwendete Währungen;
  • beteiligte Länder;
  • Sanktionsrisiken;
  • Management;
  • den wirtschaftlichen Grund für die Nutzung einer Schweizer Gesellschaft.

Bei einer neu gegründeten Gesellschaft sind auch das Kapitaleinzahlungskonto und das spätere operative Geschäftskonto zwei unterschiedliche Prozesse.

Das Kapitaleinzahlungskonto dient der Gründung. Das operative Geschäftskonto unterliegt einer separaten KYC- und Onboarding-Entscheidung der jeweiligen Bank.

Alpine Capitals Leitfaden zum Schweizer Corporate Banking für ausländische Eigentümer erläutert, weshalb Banken das Gesamtprofil des Kunden beurteilen und nicht lediglich den Schweizer Handelsregisterauszug.

Drei Fehler, die ungarische Unternehmer vermeiden sollten

1. Davon ausgehen, dass die Schweiz zwingend niedrigere Unternehmenssteuern bietet

Für Unternehmer aus vielen Ländern können Schweizer Unternehmenssteuersätze auf den ersten Blick attraktiv erscheinen.

Bei Ungarn beginnt der Vergleich anders.

Ein ungarischer Körperschaftsteuersatz von 9 % bedeutet, dass eine Schweizer Gesellschaft normalerweise durch wirtschaftliche Realität gerechtfertigt sein sollte: Kunden, Management, Mitarbeiter, Investoren, Handel, Finanzierung, Eigentümerstruktur oder ein anderer substanzieller Grund.

Steuern können weiterhin relevant sein, sollten jedoch der Struktur folgen und nicht eine künstliche Struktur schaffen.

2. Die Gesellschaft in der Schweiz registrieren, aber weiterhin alles aus Ungarn führen

Eine Schweizer Gesellschaft, deren tatsächliche Entscheidungsfindung weiterhin in Budapest stattfindet, kann Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit und zu Betriebsstätten auslösen.

Geschäftsadresse, steuerliche Ansässigkeit und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sind nicht dasselbe.

Entscheidend sind unter anderem die Personen, die strategische und operative Entscheidungen treffen, der Ort der Geschäftstätigkeit sowie die tatsächliche Verteilung von Funktionen und Risiken.

3. Die Schweiz wie einen weiteren EU-Mitgliedstaat behandeln

Ungarn ist Mitglied der Europäischen Union. Die Schweiz ist es nicht.

Die Schweiz ist wirtschaftlich eng mit der EU verbunden und nimmt an der Personenfreizügigkeit teil, doch ihr Gesellschaftsrecht, Mehrwertsteuersystem, Zollrecht, Bankenumfeld und zahlreiche regulatorische Verfahren bleiben eigenständig schweizerisch.

Eine Struktur, die innerhalb der EU funktioniert, sollte daher nicht ohne Prüfung der Schweizer Regeln auf die Schweiz übertragen werden.

Praktische Fragen ungarischer Unternehmer

Kann ein ungarischer Staatsbürger 100 % einer Schweizer AG oder GmbH besitzen?

Ja. Eine ungarische Privatperson oder juristische Person kann grundsätzlich die gesamte Gesellschaft besitzen. Ein Schweizer Aktionär oder Gesellschafter ist normalerweise nicht erforderlich.

Die Schweizer Gesellschaft muss jedoch die gesetzliche Vertretung durch eine in der Schweiz wohnhafte zeichnungsberechtigte Person sicherstellen.

Muss ich in die Schweiz ziehen, um die Gesellschaft zu gründen?

Nein.

Ein in Ungarn wohnhafter Unternehmer kann eine Schweizer AG oder GmbH besitzen und weiterhin in Ungarn wohnen. Eigentum, steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft und persönlicher Aufenthaltsstatus sollten getrennt analysiert werden.

Wie viel Kapital benötige ich?

Eine Schweizer GmbH benötigt CHF 20.000 vollständig einbezahltes Stammkapital.

Eine Schweizer AG benötigt CHF 100.000 Aktienkapital, von dem bei der Gründung grundsätzlich mindestens CHF 50.000 einbezahlt werden müssen.

Dieses Kapital ist Gesellschaftskapital und nicht einfach eine Gründungsgebühr.

Kann meine ungarische Kft die Schweizer Gesellschaft besitzen?

Ja.

Eine ungarische Kft, Zrt oder eine andere juristische Person kann grundsätzlich Gesellschafter oder Aktionär einer Schweizer GmbH oder AG sein.

Vor der Gründung sollten Eigentümerkette, wirtschaftlich Berechtigte, Finanzierung, Dividendenflüsse, Management und steuerliche Auswirkungen klar abgebildet werden.

Kann eine ungarisch kontrollierte Gesellschaft ein Schweizer Bankkonto erhalten?

Ja, sie kann einen Antrag stellen.

Die Genehmigung hängt von der Beurteilung der Eigentümer, der Geschäftstätigkeit, des Managements, der Mittelherkunft, der beteiligten Länder und der erwarteten Transaktionen durch die jeweilige Bank ab. Kein professioneller Berater kann die Kontoeröffnung garantieren.

Ist die Schweiz steuerlich günstiger als Ungarn?

Nicht automatisch.

Der ungarische Körperschaftsteuersatz beträgt 9 %, während die ordentlichen kombinierten Schweizer Unternehmenssteuersätze in der Regel höher liegen und sich je nach Kanton und Gemeinde unterscheiden.

Auch bei der Privatbesteuerung ist eine individuelle Analyse erforderlich. Ungarn verfügt über eine persönliche Einkommensteuer von 15 % und kennt keine allgemeine Nettovermögenssteuer. Die Schweiz erhebt kantonale und kommunale Einkommenssteuern sowie kantonale Vermögenssteuern.

Ein sinnvoller Vergleich muss daher die gesamte Unternehmens- und Privatsituation berücksichtigen.

Was passiert mit meinem ungarischen Unternehmen, wenn ich in die Schweiz ziehe?

Es wird nicht automatisch zu einer Schweizer Gesellschaft und verliert nicht automatisch seine ungarischen Steuerpflichten.

Persönlicher Steuerwohnsitz, Unternehmensleitung, Betriebsstätten, Lohn, Dividenden, Sozialversicherung und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn können weiterhin relevant sein.

Diese Fragen sollten idealerweise vor dem Umzug geklärt werden und nicht erst, nachdem der Schweizer Wohnsitz bereits begründet wurde.

Wann ist die Schweiz für einen ungarischen Unternehmer sinnvoll?

Der niedrige ungarische Körperschaftsteuersatz macht die Antwort besonders klar.

Eine Schweizer Gesellschaft sollte grundsätzlich zuerst einen wirtschaftlichen Grund haben und erst danach steuerlich beurteilt werden.

Ein solcher Grund kann beispielsweise sein:

  • Schweizer Kunden zu bedienen;
  • eine Schweizer Vertriebs- oder operative Gesellschaft aufzubauen;
  • Mitarbeiter in der Schweiz einzustellen;
  • tatsächliches internationales Management in der Schweiz anzusiedeln;
  • einen Hauptsitz oder Handelsstandort aufzubauen;
  • mit Schweizer Investoren oder strategischen Partnern zu arbeiten;
  • ein Schweizer Unternehmen zu erwerben;
  • eine Technologie- oder Spezialfunktion aufzubauen;
  • echte Schweizer Unternehmenssubstanz zu schaffen;
  • eine Unternehmensstruktur mit einer tatsächlichen privaten Wohnsitzverlagerung zu koordinieren.

Gedeon Richter, MET Group und Tresorit zeigen drei sehr unterschiedliche Möglichkeiten, wie ein ungarisches Unternehmen mit der Schweiz verbunden sein kann. Keine dieser Situationen verlangt dieselbe Struktur.

Für einen ungarischen Unternehmer, der die Schweiz in Betracht zieht, lautet die richtige Ausgangsfrage deshalb nicht:

„Welche Schweizer Gesellschaft soll ich gründen?“

Sondern:

Welche tatsächliche Rolle soll die Schweiz in meinem Unternehmen übernehmen, und welche rechtliche, steuerliche, bankseitige und wohnsitzbezogene Struktur passt zu dieser Rolle?

Alpine Capital kann die Schweizer Seite dieser Analyse koordinieren, einschliesslich der Schweizer Firmengründung für internationale Gründer, Schweizer Vertretung, Geschäftsadresse und Bürolösungen, Vorbereitung des Kapitaleinzahlungskontos sowie Corporate Banking. Steuerliche und rechtliche Fragen, die eine spezialisierte Beratung erfordern, werden mit den entsprechenden Fachpersonen koordiniert.

Quellen und weiterführende Informationen

Diese Einordnung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung.

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