Ein Wegzug ins Ausland bedeutet nicht automatisch, dass eine während des Wohnsitzes in der Schweiz rechtmässig erworbene Immobilie verkauft werden muss. Das Behalten einer bestehenden Immobilie und der Kauf einer neuen Schweizer Immobilie nach dem Wegzug sind jedoch zwei unterschiedliche rechtliche Fragen. Dieser Leitfaden erklärt, was mit dem Schweizer Eigenheim nach einer Auswanderung geschehen kann, wann die Lex Koller relevant wird, ob eine Vermietung möglich ist, was mit der Hypothek geklärt werden sollte und welche Schweizer Steuerpflichten für im Ausland wohnhafte Eigentümer bestehen bleiben können.

Was passiert mit meiner Schweizer Immobilie, wenn ich ins Ausland ziehe?

Sie haben während Ihrer Zeit in der Schweiz ein Haus oder eine Wohnung gekauft.

Einige Jahre später führt Sie eine internationale berufliche Chance, eine familiäre Entscheidung oder ein unternehmerischer Schritt nach Dubai, London, Singapur, Deutschland, in die USA oder in ein anderes Land.

Dann stellt sich eine sehr praktische Frage:

Was passiert mit der Schweizer Immobilie?

Müssen Sie verkaufen?

Können Sie die Immobilie behalten?

Dürfen Sie sie vermieten?

Was passiert mit der Hypothek?

Und gilt plötzlich die Lex Koller, weil Sie nach dem Wegzug als im Ausland wohnende Person gelten?

Entscheidend ist zunächst eine wichtige Unterscheidung:

Eine Immobilie zu behalten, die während des Wohnsitzes in der Schweiz rechtmässig erworben wurde, ist nicht dieselbe rechtliche Frage wie der Erwerb einer neuen Schweizer Immobilie nach einem Wegzug ins Ausland.

Muss ich meine Schweizer Immobilie automatisch verkaufen, wenn ich ins Ausland ziehe?

Nicht zwingend.

Ein Wegzug ins Ausland bedeutet grundsätzlich nicht automatisch, dass das Eigentum an einer Immobilie, die rechtmässig erworben wurde, wieder verloren geht.

Die rechtliche Situation zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs ist von grosser Bedeutung.

Ein EU-/EFTA-Staatsangehöriger mit tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz gilt beispielsweise für die Lex Koller grundsätzlich nicht als Person im Ausland.

Auch andere ausländische Staatsangehörige können aufgrund ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsstatus zum Erwerb einer Immobilie berechtigt gewesen sein.

Wurde die Immobilie rechtmässig erworben, macht ein späterer Wegzug den ursprünglichen Erwerb nicht automatisch rückwirkend ungültig.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Immobilie nach dem Wegzug ohne weitere Prüfung beliebig genutzt, vermietet oder umstrukturiert werden kann.

Die ursprüngliche Erwerbsgrundlage bleibt relevant.

Ist das Behalten einer bestehenden Immobilie dasselbe wie ein Neukauf nach dem Wegzug?

Nein.

Dies ist eine der wichtigsten Unterscheidungen.

Betrachten wir zwei Situationen.

Situation 1: Sie besitzen die Immobilie bereits

Sie haben in der Schweiz gelebt und während dieser Zeit rechtmässig Ihr Eigenheim gekauft.

Später ziehen Sie ins Ausland.

Nun geht es darum, was mit einer bereits bestehenden Eigentumsposition geschieht.

Situation 2: Sie sind bereits ins Ausland gezogen

Sie wohnen inzwischen in einem anderen Land und möchten eine weitere Wohnung oder ein weiteres Haus in der Schweiz kaufen.

Das ist ein neuer Erwerb.

Ihre Situation nach der Lex Koller muss zum Zeitpunkt dieses neuen Kaufs erneut beurteilt werden.

Dass Sie früher einmal in der Schweiz gewohnt haben, verschafft Ihnen nach dem Wegzug nicht automatisch dieselben Erwerbsrechte.

Spielt meine Staatsangehörigkeit nach dem Wegzug eine Rolle?

Ja.

Das Schweizer Immobilienrecht unterscheidet nicht lediglich zwischen „Schweizern“ und „Ausländern“.

Je nach Situation können unterschiedliche Regeln gelten, insbesondere aufgrund von:

  • Schweizer Staatsangehörigkeit
  • EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit
  • Drittstaatsangehörigkeit
  • früherem Schweizer Aufenthaltsstatus
  • Art der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
  • ursprünglicher Erwerbsgrundlage
  • zukünftiger Nutzung der Immobilie

Schweizer Staatsangehörige fallen auch bei einem Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht unter den Begriff der Person im Ausland im Sinne der Lex Koller.

Bei ausländischen Staatsangehörigen kann die Situation komplexer sein.

Was passiert, wenn ich EU-/EFTA-Bürger bin und die Immobilie während meines Wohnsitzes in der Schweiz gekauft habe?

EU-/EFTA-Staatsangehörige mit tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz werden im Rahmen der Lex Koller grundsätzlich anders behandelt als ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland.

Während ihres tatsächlichen Wohnsitzes in der Schweiz gelten sie grundsätzlich nicht als Personen im Ausland.

Ein EU-/EFTA-Bürger kann deshalb während seines Schweizer Wohnsitzes eine Wohnimmobilie rechtmässig unter Voraussetzungen erworben haben, die bei einem Wohnsitz im Ausland nicht in gleicher Weise gelten würden.

Ein späterer Wegzug bedeutet nicht automatisch, dass dieser ursprüngliche Erwerb ungültig wird.

Für zukünftige Transaktionen ist die Person jedoch nun im Ausland wohnhaft.

Der Kauf einer weiteren Schweizer Wohnimmobilie nach dem Wegzug kann deshalb eine völlig neue Lex-Koller-Prüfung erfordern.

Was gilt für Staatsangehörige ausserhalb der EU/EFTA?

Hier ist besonders wichtig, auf welcher rechtlichen Grundlage die Immobilie ursprünglich erworben wurde.

Ein Drittstaatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz, aber ohne Niederlassungsbewilligung C, kann unter den geltenden Voraussetzungen beispielsweise eine Wohnung als tatsächlichen Hauptwohnsitz erwerben.

Eine solche Erwerbsmöglichkeit ist wesentlich enger mit dem tatsächlichen Wohnsitz und der persönlichen Nutzung verbunden.

Ein späterer Wegzug aus der Schweiz sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, insbesondere wenn der ehemalige Hauptwohnsitz anschliessend dauerhaft als Renditeobjekt vermietet werden soll.

Die Situation sollte nicht automatisch mit jener eines EU-/EFTA-Staatsangehörigen oder eines Inhabers einer Niederlassungsbewilligung C gleichgesetzt werden.

Kann ich mein Schweizer Eigenheim nach dem Wegzug vermieten?

Möglicherweise. Dies sollte jedoch geprüft werden, bevor aus dem bisherigen Eigenheim eine dauerhafte Mietimmobilie wird.

Dabei sind zwei unterschiedliche Fragen zu berücksichtigen.

Erstens muss geprüft werden, ob die geplante Nutzungsänderung mit der rechtlichen Grundlage vereinbar ist, auf welcher die Immobilie ursprünglich erworben wurde.

Zweitens gelten die normalen Schweizer Vorschriften für Vermieter, darunter Mietrecht, Besteuerung, Versicherungen, gegebenenfalls Stockwerkeigentumsreglemente und Immobilienverwaltung.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger die Immobilie ursprünglich aufgrund einer Ausnahme erworben hat, die an die persönliche Nutzung als Hauptwohnsitz geknüpft war.

Ein Wegzug mit anschliessender dauerhafter Vermietung kann deshalb eine individuelle Prüfung nach der Lex Koller erfordern.

Bei einem EU-/EFTA-Staatsangehörigen oder einem anderen Eigentümer, dessen ursprünglicher Erwerb nicht an eine solche persönliche Nutzungsvoraussetzung gebunden war, kann die Situation anders aussehen.

Wird meine bestehende Immobilie durch den Wegzug automatisch zu einer unzulässigen Anlageimmobilie?

Nein, nicht automatisch.

Dies ist ein weiteres häufiges Missverständnis.

Die Lex Koller reguliert den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

Sie bedeutet nicht, dass jede Immobilie, die während des Schweizer Wohnsitzes rechtmässig erworben wurde, automatisch unrechtmässig gehalten wird, sobald der Eigentümer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Der neue Status als im Ausland wohnende Person kann jedoch relevant werden, wenn:

  • sich die Nutzung der Immobilie ändert
  • die Eigentumsstruktur verändert wird
  • die Immobilie auf eine Gesellschaft übertragen wird
  • zusätzliche Eigentumsanteile erworben werden
  • eine weitere Schweizer Immobilie gekauft wird
  • der ursprüngliche Erwerb an besondere Bedingungen geknüpft war

Deshalb sollten die Umstände des ursprünglichen Erwerbs geprüft werden.

Kann ich die Immobilie nach dem Wegzug als Zweitwohnsitz behalten?

Auch dies hängt von den konkreten Umständen ab.

Eine Person, die während ihres Schweizer Wohnsitzes rechtmässig ein Eigenheim erworben hat, möchte dieses möglicherweise nach dem Wegzug behalten und bei Aufenthalten in der Schweiz weiterhin selbst nutzen.

Relevant können dabei sein:

  • Staatsangehörigkeit
  • ursprüngliche Erwerbsgrundlage
  • Aufenthaltsstatus beim Kauf
  • allfällige Bedingungen des ursprünglichen Erwerbs
  • Standort der Immobilie
  • lokale Zweitwohnungsvorschriften
  • geplante zukünftige Nutzung

Es sollte deshalb nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Umwandlung eines ehemaligen Hauptwohnsitzes in einen Zweitwohnsitz rechtlich bedeutungslos ist.

Was passiert mit meiner Hypothek, wenn ich die Schweiz verlasse?

Der Wegzug bedeutet nicht automatisch, dass die Hypothek endet oder die Immobilie verkauft werden muss.

Die finanzierende Bank sollte jedoch idealerweise bereits vor dem Wegzug informiert werden.

Die Hypothek ist eine von der Lex Koller getrennte Frage.

Banken beurteilen das Kreditrisiko nach ihren eigenen Kreditrichtlinien.

Nach einem Wegzug können unter anderem folgende Faktoren neu beurteilt werden:

  • neues Wohnsitzland
  • Währung des Einkommens
  • Beschäftigungssituation
  • Tragbarkeit
  • Belehnungsgrad
  • Art der Immobilie
  • Eigennutzung oder zukünftige Vermietung
  • Mieteinnahmen
  • Steuerdomizil
  • gesamte Bankbeziehung

Eine Hypothek, die einem in der Schweiz wohnhaften Kunden mit Schweizer Einkommen gewährt wurde, kann deshalb nach einem internationalen Wegzug anders beurteilt werden.

Die konkreten Folgen hängen vom Hypothekarvertrag und von der jeweiligen Bank ab.

Kann die Bank nach meinem Wegzug mehr Eigenkapital verlangen?

Möglicherweise.

Es gibt keine allgemeine Regel, wonach jede Schweizer Bank dies automatisch verlangt.

Nichtresidenten können jedoch unter andere interne Kreditrichtlinien fallen als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Je nach Bank und Situation kann dies Auswirkungen haben auf:

  • maximalen Belehnungsgrad
  • Tragbarkeitsberechnung
  • anrechenbares Einkommen
  • Amortisationsanforderungen
  • Zinsmarge
  • Dokumentationsanforderungen

Ein Eigentümer, der einen Wegzug plant, sollte deshalb das Gespräch mit der finanzierenden Bank vor und nicht erst nach dem Wegzug führen.

Was passiert, wenn meine Hypothek erst nach meinem Wegzug verlängert werden muss?

Dieser Punkt kann besonders wichtig sein.

Während eine bestehende Festhypothek weiterläuft, besteht möglicherweise zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Bei einer Verlängerung oder Refinanzierung nach dem Wegzug kann die Bank jedoch eine neue Kreditprüfung durchführen.

Vor dem Wegzug sollte deshalb der Finanzierungshorizont geprüft werden.

Wichtige Fragen sind:

  • Wann läuft die aktuelle Hypothek aus?
  • Finanziert die Bank weiterhin Eigentümer mit Wohnsitz im Ausland?
  • Wird ausländisches Einkommen akzeptiert?
  • Wird eine vermietete Immobilie anders finanziert als selbstgenutztes Wohneigentum?
  • Wird zusätzliches Eigenkapital verlangt?
  • Gibt es Einschränkungen aufgrund des neuen Wohnsitzlandes?

Diese Fragen können die Entscheidung, die Immobilie zu behalten oder zu verkaufen, wesentlich beeinflussen.

Muss ich nach dem Wegzug weiterhin Schweizer Steuern auf die Immobilie bezahlen?

Schweizer Immobilien begründen grundsätzlich weiterhin eine steuerliche Verbindung zur Schweiz, auch wenn der Eigentümer im Ausland wohnt.

Mit dem Wegzug endet grundsätzlich die unbeschränkte Schweizer Steuerpflicht aufgrund des Wohnsitzes.

Der Besitz einer Schweizer Immobilie kann jedoch eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit begründen.

Praktisch bedeutet dies:

Die Immobilie verschwindet nicht aus dem Schweizer Steuersystem, nur weil ihr Eigentümer in einem anderen Land lebt.

Je nach Situation können weiterhin relevant sein:

  • die Immobilie selbst
  • Mieterträge
  • immobilienbezogenes Vermögen
  • mit der Immobilie zusammenhängende Abzüge
  • Besteuerung bei einem späteren Verkauf

Der Kanton, in dem sich die Immobilie befindet, spielt dabei eine wichtige Rolle.

Zusätzlich müssen das neue Wohnsitzland und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.

Wo werden die Mieteinnahmen besteuert, wenn ich die Immobilie vermiete?

Schweizer Immobilien bleiben grundsätzlich mit der Schweizer Besteuerung verbunden, auch wenn der Eigentümer im Ausland lebt.

Gleichzeitig kann das neue Wohnsitzland verlangen, dass die Immobilie und die daraus erzielten Einkünfte dort ebenfalls deklariert werden.

Das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen regelt, wie die beiden Steuersysteme zusammenspielen und eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

Es handelt sich deshalb nicht nur um eine Schweizer Steuerfrage.

Vor dem Wegzug sollte der Eigentümer idealerweise sowohl verstehen:

  1. wie die Immobilie und ihre Erträge weiterhin in der Schweiz besteuert werden; und
  2. wie sie im neuen Wohnsitzland deklariert und steuerlich behandelt werden.

Was passiert, wenn ich die Immobilie später verkaufe?

Ein späterer Verkauf bleibt eine Schweizer Immobilientransaktion.

Damit kann insbesondere die kantonale Grundstückgewinnsteuer relevant werden.

Die Steuerfolgen können unter anderem abhängen von:

  • Kanton
  • ursprünglichem Kaufpreis
  • Verkaufspreis
  • anrechenbaren Investitionen und wertvermehrenden Aufwendungen
  • Haltedauer
  • Transaktionskosten

In einigen Kantonen werden kurzfristige Immobiliengewinne deutlich stärker belastet als Gewinne nach längerer Haltedauer.

Der Zeitpunkt eines Verkaufs kann deshalb erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Sollte ich die Immobilie vor oder nach meinem Wegzug verkaufen?

Darauf gibt es keine allgemeingültige Antwort.

Die Entscheidung sollte normalerweise anhand mehrerer Faktoren getroffen werden:

  • aktueller Immobilienwert
  • erwartete zukünftige Wertentwicklung
  • mögliche Mietrendite
  • Hypothekarkonditionen
  • steuerliche Situation
  • Unterhaltskosten
  • Verwaltungsaufwand
  • Währungsaspekte
  • geplante Rückkehr in die Schweiz
  • langfristige Anlagestrategie
  • Nachlass- und Nachfolgeplanung

Nur deshalb sofort zu verkaufen, weil der Eigentümer die Schweiz verlässt, kann unnötig sein.

Eine Immobilie allein deshalb zu behalten, weil sie sich in der Schweiz befindet, kann wirtschaftlich ebenfalls ineffizient sein.

Die Entscheidung sollte als Investitions- und Strukturierungsfrage betrachtet werden.

Kann ich die Immobilie vor dem Wegzug auf meine Gesellschaft übertragen?

Möglicherweise, aber eine solche Übertragung ist nicht lediglich eine administrative Änderung.

Die Übertragung einer privat gehaltenen Schweizer Immobilie auf eine Gesellschaft kann eine eigenständige Transaktion darstellen und rechtliche, steuerliche, finanzierungsbezogene und Lex-Koller-Fragen auslösen.

Ist die Gesellschaft ausländisch kontrolliert, kann die Lex Koller besonders relevant werden.

Mögliche Folgen umfassen:

  • Steuern oder Übertragungsabgaben
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Refinanzierung der Hypothek
  • Notariats- und Grundbuchkosten
  • Unternehmenssteuerfolgen
  • Lex-Koller-Prüfung

Eine Übertragung auf eine Gesellschaft sollte deshalb nicht als automatische Lösung verwendet werden, nur weil der Eigentümer künftig im Ausland wohnen wird.

Kann ich nach meinem Wegzug eine weitere Schweizer Immobilie kaufen?

Hier wird die Unterscheidung zwischen bestehendem Eigentum und einem neuen Erwerb besonders wichtig.

Nach der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kann ein ausländischer Staatsangehöriger nach der Lex Koller als Person im Ausland gelten.

Ein neuer Kauf muss deshalb anhand des Status des Käufers zum Zeitpunkt dieser neuen Transaktion geprüft werden.

Eine Person, die während ihres Wohnsitzes in der Schweiz Wohnimmobilien erwerben konnte, verfügt nach dem Wegzug möglicherweise nicht mehr über dieselbe Erwerbsfreiheit.

Je nach Situation können beispielsweise weiterhin infrage kommen:

  • qualifizierende Gewerbeimmobilien nach den aktuell geltenden Regeln
  • bestimmte bewilligungsfähige Ferienimmobilien
  • besondere gesetzliche Ausnahmen

Ein früherer Schweizer Wohnsitz begründet kein dauerhaftes Recht auf zukünftige Erwerbe von Schweizer Wohnimmobilien.

Was passiert, wenn ich später in die Schweiz zurückkehren möchte?

Eine geplante zukünftige Rückkehr bedeutet nicht automatisch, dass eine Person während ihres Aufenthalts im Ausland weiterhin rechtlich als in der Schweiz wohnhaft gilt.

Der Wohnsitz richtet sich nach den tatsächlichen Umständen.

Wer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich ins Ausland verlegt, sollte nicht davon ausgehen, dass allein das Beibehalten einer Schweizer Adresse dieselbe Lex-Koller-, Steuer- oder Bankposition erhält.

Bei einem tatsächlich nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann die Beurteilung differenzierter sein.

Entscheidend sind die konkreten Tatsachen.

Was ist, wenn mein Ehepartner oder meine Kinder in der Schweiz bleiben?

Familiäre Verhältnisse können Fragen des Wohnsitzes, der Besteuerung und der Immobiliennutzung beeinflussen.

Relevant kann beispielsweise sein:

  • wo der Ehepartner lebt
  • wo die Kinder zur Schule gehen
  • wo sich das Familienheim befindet
  • wo die Person arbeitet
  • wo der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen liegt

Verschiedene Rechtsgebiete können zudem unterschiedliche Kriterien verwenden.

Aufenthaltsrechtlicher Wohnsitz, zivilrechtlicher Wohnsitz und Steuerdomizil sollten deshalb nicht automatisch gleichgesetzt werden.

Schützt mich der rechtmässige Kauf während meines Schweizer Wohnsitzes dauerhaft vor der Lex Koller?

Nicht bei jeder zukünftigen Transaktion.

Ein rechtmässiger Erwerb während des Schweizer Wohnsitzes ist wichtig, darf aber nicht als dauerhafte Ausnahme für sämtliche späteren Veränderungen verstanden werden.

Spätere Vorgänge können eigenständige rechtliche Transaktionen darstellen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Übertragung des Eigentums
  • Verkauf eines Anteils
  • Übertragung auf eine Gesellschaft
  • Erwerb zusätzlicher Grundstücksflächen
  • Umstrukturierung der Eigentumsverhältnisse
  • Kauf einer weiteren Immobilie

Solche Schritte können eine neue rechtliche Beurteilung erforderlich machen.

Wird die Lex Koller im Jahr 2026 geändert?

Möglicherweise.

Im April 2026 eröffnete der Schweizer Bundesrat eine Vernehmlassung zu einer Verschärfung der Lex Koller.

Ein besonders wichtiger Vorschlag betrifft Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz während ihres Aufenthalts in der Schweiz erwerben.

Nach dem vorgeschlagenen neuen Recht könnten bestimmte Eigentümer künftig verpflichtet sein, die Immobilie innerhalb von zwei Jahren zu verkaufen, wenn sie diese nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzen.

Das wäre für Personen, die einen Wegzug aus der Schweiz planen, von grosser Bedeutung.

Wichtig ist jedoch die klare Unterscheidung zwischen einem Gesetzgebungsvorschlag und geltendem Recht.

Die Vernehmlassung endete im Juli 2026.

Die vorgeschlagenen Regeln sind nicht allein deshalb bereits anwendbar, weil die Vernehmlassung abgeschlossen wurde.

Eigentümer und potenzielle Käufer sollten deshalb sowohl die aktuell geltende Rechtslage als auch den Stand der laufenden Revision prüfen.

Warum ist die Schweiz anders als viele andere Länder?

In vielen Ländern ist ein Wegzug nach dem Immobilienkauf hauptsächlich eine Frage von Steuern und Finanzierung.

In der Schweiz kommt ein weiterer Aspekt hinzu:

Der Erwerb von Immobilien durch Personen im Ausland ist speziell reguliert.

Gleichzeitig ist das Schweizer System wesentlich differenzierter als die pauschale Aussage:

„Ausländer dürfen keine Immobilien in der Schweiz besitzen.“

Relevant sind unter anderem:

  • Staatsangehörigkeit
  • tatsächlicher Wohnsitz
  • Aufenthaltsstatus
  • Art der Immobilie
  • ursprüngliche Erwerbsgrundlage
  • zukünftige Nutzung

Dadurch können Situationen entstehen, die auf den ersten Blick widersprüchlich wirken.

Eine Person konnte beispielsweise während ihres Wohnsitzes in der Schweiz eine Wohnimmobilie rechtmässig erwerben.

Nach dem Wegzug kann dieselbe Person beim Kauf einer weiteren Schweizer Wohnimmobilie deutlich stärkeren Einschränkungen unterliegen.

Gleichzeitig muss die bereits rechtmässig erworbene Immobilie nicht automatisch verkauft werden.

Es handelt sich um zwei unterschiedliche rechtliche Fragen.

Was sollte ich vor meinem Wegzug aus der Schweiz prüfen, wenn ich eine Immobilie besitze?

Idealerweise sollte ein Eigentümer vor dem Wegzug folgende Punkte überprüfen:

  • auf welcher rechtlichen Grundlage die Immobilie ursprünglich erworben wurde
  • Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus
  • ob beim ursprünglichen Erwerb besondere Bedingungen bestanden
  • wie die Immobilie nach dem Wegzug genutzt werden soll
  • ob eine Vermietung geplant ist
  • bestehende Hypothekarbedingungen
  • Laufzeit und Fälligkeit der Hypothek
  • Kreditpolitik der Bank gegenüber Nichtresidenten
  • Schweizer Steuerfolgen
  • Steuerfolgen im neuen Wohnsitzstaat
  • Immobilienverwaltung
  • Versicherungen
  • Nachlass- und Nachfolgeplanung
  • ob künftig eine weitere Schweizer Immobilie erworben werden soll

Diese Prüfung ist in der Regel wesentlich einfacher, solange der Wegzug noch nicht vollzogen wurde.

Wie kann Alpine Capital unterstützen?

Alpine Capital und Alpine Properties arbeiten mit internationalen Unternehmern, Führungskräften, Investoren und Familien, die in die Schweiz ziehen oder die Schweiz verlassen.

Bei einem Wegzug ist die Frage häufig wesentlich umfassender als nur:

„Soll ich meine Immobilie verkaufen?“

Der Umzug kann gleichzeitig Auswirkungen haben auf:

  • Immobilien
  • Hypothekarfinanzierung
  • Schweizer Bankbeziehungen
  • Steuerdomizil
  • Unternehmen und Beteiligungsstrukturen
  • Anlagevermögen
  • Nachlass- und Nachfolgeplanung

Wir können die relevanten Schweizer Spezialisten koordinieren und unter anderem unterstützen bei:

  • einer ersten Analyse der bestehenden Immobilienposition
  • der Koordination einer Lex-Koller-Beurteilung
  • Immobilienbewertung und Verkaufsvorbereitung
  • Vermietungs- und Immobilienverwaltungsfragen
  • Gesprächen mit Schweizer Banken und Hypothekarinstituten
  • Koordination mit Steuerberatern
  • Eigentums- und Unternehmensstrukturierung
  • Immobiliensuche, falls eine andere Schweizer Immobilienstrategie gewünscht wird
  • Koordination des umfassenderen Wegzugsprozesses

Die richtige Frage lautet deshalb nicht immer:

„Muss ich mein Schweizer Haus verkaufen, weil ich die Schweiz verlasse?“

Eine bessere Reihenfolge ist:

„Darf ich die Immobilie rechtlich behalten?“

„Darf ich sie so nutzen oder vermieten, wie ich es plane?“

„Wird die Bank die Finanzierung fortführen?“

„Welche steuerlichen Folgen entstehen?“

Und schliesslich:

„Ist es wirtschaftlich überhaupt sinnvoll, die Immobilie zu behalten?“

Offizielle Quellen und rechtliche Grundlagen

Schweizerisches Bundesamt für Justiz – Grundstückerwerb durch Personen im Ausland https://www.bj.admin.ch/en/acquisition-of-property-by-foreign-non-residents

Schweizerisches Bundesamt für Justiz – Fragen und Antworten zur Lex Koller https://www.bj.admin.ch/en/questions-and-answers

Schweizerisches Bundesamt für Justiz – Rechtliche Grundlagen Lex Koller https://www.bj.admin.ch/en/legal-basis-lex-koller

Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG / Lex Koller, SR 211.412.41

Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewV, SR 211.412.411

Eidgenössische Steuerverwaltung – Das schweizerische Steuersystem https://www.estv.admin.ch/

Schweizerisches Bundesamt für Justiz – Revision Lex Koller 2026 https://www.bj.admin.ch/de/revision-lex-koller

Ob eine konkrete Transaktion der Lex Koller unterliegt, entscheidet letztlich die zuständige kantonale Behörde.

Bei einem geplanten Wegzug sollten deshalb der ursprüngliche Erwerb, die Staatsangehörigkeit, der Aufenthaltsstatus, die zukünftige Nutzung der Immobilie und jede spätere Änderung der Eigentumsstruktur individuell geprüft werden.

Diese Einordnung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung.

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