Das Schweizer Transparenzregister startet am 1. Oktober 2026. Erfahren Sie UBO-Regeln, Fristen und Pflichten für AGs, GmbHs und ausländische Eigentümer.

Schweizer Transparenzregister 2026

Wichtig: Das neue Schweizer Transparenzregister tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. An diesem Datum wird der neue Rechtsrahmen wirksam und die gesetzlichen Übergangsfristen beginnen. Der 1. Oktober 2026 ist jedoch keine allgemeine Meldefrist, bis zu der jede bereits bestehende Schweizer AG oder GmbH registriert sein muss.

Mit dem neuen System wird ein zentrales Bundesregister eingeführt, in dem die natürlichen Personen erfasst werden, die Schweizer Rechtseinheiten letztlich kontrollieren. Betroffen ist ein grosser Teil der Schweizer Aktiengesellschaften (AGs) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) sowie bestimmte weitere Schweizer und ausländische Rechtseinheiten mit Bezug zur Schweiz.

Für internationale Unternehmer, ausländische Gesellschafter und Aktionäre, Unternehmenseigentümer sowie Käufer bestehender Schweizer Gesellschaften geht die praktische Bedeutung weit über die eigentliche Registrierung hinaus. Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sollten künftig konsistent mit internen Gesellschaftsunterlagen, dem Schweizer Transparenzregister, Handelsregisterangaben und der KYC-Dokumentation der Banken sein.

Die wichtigsten Fakten zum Schweizer Transparenzregister 2026

Wann tritt das neue Gesetz in Kraft? Am 1. Oktober 2026.

Wie heisst das Register? Schweizerisches Transparenzregister, auch TranspaReg genannt.

Wer führt das Register? Das Bundesamt für Justiz (BJ).

Ist das Register öffentlich? Nein. Es handelt sich nicht um eine öffentlich zugängliche Datenbank der wirtschaftlich Berechtigten.

Sind Schweizer AGs betroffen? Grundsätzlich ja, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Sind Schweizer GmbHs betroffen? Grundsätzlich ja, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Wie hoch ist die wichtigste UBO-Kontrollschwelle? Grundsätzlich mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte oder Kontrolle auf andere Weise.

Sind indirekte Eigentümer relevant? Ja. Eigentums- und Kontrollstrukturen können über zwischengeschaltete Gesellschaften, Holdings oder andere rechtliche Strukturen zurückverfolgt werden müssen.

Wie schnell muss eine neu gegründete Gesellschaft melden? Grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach der Eintragung ins Handelsregister.

Wie schnell müssen spätere Änderungen gemeldet werden? Grundsätzlich innerhalb von einem Monat, nachdem die Gesellschaft von der Änderung Kenntnis erhalten hat.

Wie erfolgt die Meldung? In der Regel elektronisch über EasyGov.swiss.

Können Verstösse sanktioniert werden? Ja. Vorsätzliche Verstösse gegen bestimmte Melde- und Informationspflichten können mit Bussen von bis zu CHF 500'000 geahndet werden.

Der Bundesrat bestätigte am 12. Juni 2026, dass das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die entsprechenden Änderungen im Geldwäschereirecht am 1. Oktober 2026 in Kraft treten.

Was ist das Schweizer Transparenzregister?

Das Schweizerische Transparenzregister ist ein neues zentrales Bundesregister mit Informationen über die natürlichen Personen, die Rechtseinheiten kontrollieren, welche dem neuen Transparenzrecht unterstehen.

Geführt wird das Register durch das Bundesamt für Justiz (BJ). Eine Kontrollstelle innerhalb des Eidgenössischen Finanzdepartements ist für Prüfungen hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der eingetragenen Informationen zuständig.

Ziel des neuen Systems ist es, Informationen über wirtschaftlich berechtigte Personen für befugte Behörden und andere gesetzlich berechtigte Stellen zuverlässiger verfügbar zu machen und damit insbesondere die Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Finanzkriminalität zu stärken.

Die Reform bringt die Schweiz zugleich näher an die internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF/GAFI).

Die zentrale gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG). Die Ausführungsbestimmungen finden sich insbesondere in der entsprechenden Verordnung TJPV.

Ist das Schweizer Register der wirtschaftlich Berechtigten öffentlich?

Nein.

Dies ist ein wichtiger Unterschied zu den Transparenzregistern einiger anderer Länder.

Das Schweizer Transparenzregister ist kein öffentlich zugängliches Register. Kunden, Wettbewerber, Journalisten oder andere Privatpersonen können die Datenbank nicht einfach durchsuchen, um die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Schweizer Gesellschaft zu identifizieren.

Zugang haben nur die gesetzlich vorgesehenen Behörden, Finanzintermediäre und weitere berechtigte Stellen und dies ausschliesslich für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke.

Das neue System erhöht damit die regulatorische Transparenz, ohne Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten Schweizer Unternehmen zu einer frei zugänglichen öffentlichen Datenbank zu machen.

Welche Schweizer Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten melden?

Der neue Rechtsrahmen betrifft eine breite Gruppe Schweizer Rechtseinheiten.

Grundsätzlich erfasst werden unter anderem:

  • Schweizer Aktiengesellschaften (AG)
  • Schweizer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Kommanditaktiengesellschaften
  • SICAV
  • SICAF
  • Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen

Auch bestimmte ausländische Rechtseinheiten können unter die neuen Vorschriften fallen, wenn sie einen ausreichend starken Bezug zur Schweiz aufweisen.

Dies kann insbesondere ausländische Rechtseinheiten betreffen, die:

  • eine im Schweizer Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben;
  • ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausüben; oder
  • unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen Schweizer Grundstücke besitzen oder erwerben.

Das neue Transparenzrecht betrifft deshalb nicht nur Unternehmen mit Schweizer Eigentümern.

Auch eine Schweizer AG oder GmbH, die vollständig von Personen oder Gesellschaften ausserhalb der Schweiz gehalten wird, kann den neuen Meldepflichten vollständig unterliegen.

Welche Rechtseinheiten sind ausgenommen?

Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen vor.

Dazu können insbesondere bestimmte:

  • börsenkotierte Gesellschaften und qualifizierte Tochtergesellschaften;
  • beaufsichtigte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; und
  • wesentlich von öffentlich-rechtlichen Körperschaften kontrollierte Rechtseinheiten

gehören.

Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Stiftungen und Vereine fallen ebenfalls nicht unter das oben beschriebene allgemeine Melderegime.

Ob im konkreten Fall eine Ausnahme gilt, sollte anhand der tatsächlichen Rechtsform, Eigentümerstruktur und gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Wer gilt in der Schweiz als wirtschaftlich berechtigte Person oder UBO?

Für das Schweizer Transparenzregister muss die wirtschaftlich berechtigte Person letztlich immer eine natürliche Person sein.

Grundsätzlich gilt eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigt, wenn sie direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte einer Gesellschaft kontrolliert.

Der prozentuale Anteil ist jedoch nicht das einzige Kriterium.

Eine Person kann auch dann als wirtschaftlich berechtigt gelten, wenn sie die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert, beispielsweise aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder besonderer Governance- und Entscheidungsrechte.

Die Kontrolle kann zudem indirekt über andere Unternehmen, Rechtseinheiten, Organisationen oder Trusts ausgeübt werden.

Auch eine gemeinsame Kontrolle mit anderen Personen kann relevant sein.

Beispiel: indirektes ausländisches Eigentum

Angenommen, eine Schweizer AG gehört zu 100% einer ausländischen Holdinggesellschaft.

Die ausländische Holdinggesellschaft selbst ist nicht die endgültige wirtschaftlich berechtigte Person, nur weil sie die Aktien der Schweizer Gesellschaft hält.

Die Beteiligungs- und Kontrollkette muss vielmehr bis zu jener natürlichen Person oder jenen natürlichen Personen zurückverfolgt werden, welche die Gesellschaft letztlich kontrollieren.

Bei internationalen Unternehmensstrukturen kann dies eine Analyse über mehrere Gesellschaften und Jurisdiktionen hinweg erforderlich machen.

Das Bundesamt für Justiz hat hierzu zusätzliche Fallbeispiele für direkte, indirekte und gemischte Kontrollstrukturen veröffentlicht.

Was passiert, wenn niemand 25% der Gesellschaft besitzt?

Die 25%-Schwelle darf nicht als einfache Freistellungsgrenze verstanden werden.

Eine Gesellschaft muss zusätzlich prüfen, ob eine natürliche Person das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert.

Kann anhand der anwendbaren Kontrollkriterien keine wirtschaftlich berechtigte natürliche Person bestimmt werden, sieht das Gesetz einen subsidiären Mechanismus über das höchste Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans vor.

Besonders wichtig wird diese Analyse bei Gesellschaften mit:

  • breit gestreutem Eigentum;
  • Aktionärsbindungs- oder Gesellschaftervereinbarungen;
  • besonderen Stimmrechten;
  • Holdingstrukturen;
  • Trusts; oder
  • anderen nicht standardisierten Governance-Strukturen.

Welche Informationen müssen Unternehmen erheben und melden?

Eine meldepflichtige Gesellschaft muss zunächst ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und die entsprechenden Informationen mit angemessener Sorgfalt überprüfen.

Zu den relevanten Angaben gehören insbesondere:

  • Name und Vorname;
  • Geburtsdatum;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat; sowie
  • Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle.

Die Verpflichtung geht somit deutlich darüber hinaus, lediglich den Namen eines Aktionärs oder Gesellschafters in ein Online-Formular einzutragen.

Die Gesellschaft muss nachvollziehen und dokumentieren können, weshalb eine bestimmte natürliche Person als wirtschaftlich berechtigt gilt.

Die entsprechenden Informationen müssen zudem laufend aktuell gehalten werden.

Wann muss eine bestehende Schweizer AG oder GmbH melden?

Dies ist einer der wichtigsten praktischen Punkte.

Der 1. Oktober 2026 ist das Datum des Inkrafttretens. Er ist nicht für jede bereits bestehende Gesellschaft gleichzeitig die Meldefrist.

Das TJPG sieht für Rechtseinheiten, die beim Inkrafttreten bereits bestehen, unterschiedliche Übergangsfristen vor.

Welche Frist im Einzelfall gilt, hängt unter anderem von Rechtsform, Revisionsstatus, Eigentümerstruktur und davon ab, ob die wirtschaftlich berechtigten Personen bereits aus dem Handelsregister ersichtlich sind.

Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften

Sind sämtliche relevanten wirtschaftlich berechtigten Personen bereits unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen als Gesellschafter, Aktionäre oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans im Handelsregister eingetragen, kann die Übergangsfrist bis zu zwei Jahre betragen und damit bis ungefähr 1. Oktober 2028 reichen.

Für eine AG mit ordentlicher Revision beträgt die entsprechende Übergangsfrist grundsätzlich drei Monate, also ungefähr bis 1. Januar 2027.

Für andere erfasste Rechtseinheiten mit ordentlicher Revision beträgt sie grundsätzlich vier Monate, also ungefähr bis 1. Februar 2027.

Für eine AG ohne ordentliche Revision beträgt die Übergangsfrist grundsätzlich fünf Monate, also ungefähr bis 1. März 2027.

Für bestimmte andere erfasste Rechtseinheiten kann die Übergangsfrist sechs Monate betragen, also ungefähr bis 1. April 2027.

Diese Übergangsfristen müssen jedoch gemeinsam mit den besonderen Regeln für spätere Änderungen im Handelsregister beurteilt werden.

Eine Handelsregisteränderung kann die Meldefrist beschleunigen

Bestehende Gesellschaften sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass sie bis zum Ende ihrer normalen Übergangsfrist warten können.

Nach den Übergangsbestimmungen kann eine bestehende Rechtseinheit verpflichtet sein, ihre erstmalige Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen innerhalb eines Monats nach ihrer ersten relevanten Handelsregisteränderung nach Inkrafttreten des neuen Rechts vorzunehmen.

Besonders relevant kann dies beispielsweise sein bei:

  • einem Wechsel des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung;
  • einem Unternehmenskauf oder Eigentümerwechsel;
  • einer Sitzverlegung;
  • einer Statutenänderung;
  • Änderungen von Zeichnungsberechtigungen oder Governance; oder
  • anderen Vorgängen, die einen Handelsregistereintrag erforderlich machen.

Unternehmen, die nach dem 1. Oktober 2026 Änderungen planen, sollten deshalb ihre Pflichten gegenüber dem Transparenzregister bereits vor der Handelsregisteränderung prüfen.

Welche Frist gilt für eine neu gegründete Schweizer Gesellschaft ab 1. Oktober 2026?

Für eine neu gegründete Rechtseinheit, die nach Inkrafttreten dem Gesetz untersteht, gilt grundsätzlich eine Meldefrist von einem Monat nach der Eintragung ins Handelsregister.

Die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten sollte deshalb künftig bereits Teil des Gründungsprozesses sein und nicht erst nach Aufnahme der operativen Tätigkeit erfolgen.

Bei internationalen Gründern ist es sinnvoll, die UBO-Struktur gleichzeitig mit Rechtsform, Aktionären oder Gesellschaftern, Schweizer Vertretung, Kapitaleinzahlung und Bankbeziehung festzulegen.

Mehr zur Firmengründung einer Schweizer AG oder GmbH.

Wie schnell müssen spätere Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden?

Das Transparenzregister soll nicht lediglich eine historische Momentaufnahme darstellen, sondern aktuell gehalten werden.

Ändern sich relevante eingetragene Informationen, muss die Gesellschaft die Änderung grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, melden.

Ein Aktienverkauf, eine Restrukturierung, ein Erbfall, eine Änderung der Stimmrechte oder eine Veränderung innerhalb einer internationalen Beteiligungskette kann deshalb eine neue Meldepflicht auslösen.

Für Unternehmensgruppen mit internationalen Eigentümern wird es zunehmend wichtig, interne Prozesse einzurichten, damit Änderungen innerhalb der Eigentümerstruktur rechtzeitig an die Schweizer Gesellschaft weitergegeben werden.

Wie erfolgt die Meldung an das Schweizer Transparenzregister?

Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov.swiss, die Online-Plattform des Bundes für Unternehmen.

Das Bundesamt für Justiz empfiehlt, den Zugang frühzeitig vorzubereiten.

Dazu gehören insbesondere:

  1. ein persönliches AGOV-Login;
  2. ein EasyGov-Konto; und
  3. die Verknüpfung des Kontos mit der UID der betreffenden Gesellschaft.

Der Validierungsprozess kann mehrere Tage benötigen.

In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Meldung auch über das zuständige kantonale Handelsregisteramt übermittelt werden, wenn die wirtschaftlich Berechtigten dort bereits in der erforderlichen Eigenschaft eingetragen sind und die Meldung zusammen mit einer Handelsregisteranmeldung erfolgt.

Für bestimmte einfache GmbH-Strukturen sowie bestimmte Einpersonen-AGs kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausserdem ein vereinfachtes Meldeverfahren zur Verfügung stehen.

Eintragung, Änderung und Löschung von Registereinträgen sind grundsätzlich gebührenfrei. Für bestimmte Mahnungen, Aufforderungen, Verfügungen oder Registerauszüge können jedoch Gebühren anfallen.

Können Unternehmen bereits vor dem 1. Oktober 2026 Vorbereitungen treffen?

Ja.

Unternehmen müssen nicht bis Oktober warten.

Das Bundesamt für Justiz empfiehlt bereits heute:

  • Eigentums- und Kontrollstrukturen zu überprüfen;
  • Beteiligungsketten zu dokumentieren;
  • wirtschaftlich berechtigte Personen zu identifizieren;
  • erforderliche Informationen und Nachweise zusammenzustellen;
  • Gesellschafts- und KYC-Unterlagen miteinander abzugleichen; und
  • den EasyGov-Zugang vorzubereiten.

Seit Juni 2026 läuft zudem ein Pilotversuch des Bundes, mit dem technische Infrastruktur und Prozesse getestet werden, bevor das Register vollständig operativ wird.

Was bedeutet das Transparenzregister für Schweizer AGs?

Für eine Schweizer Aktiengesellschaft (AG) ist die Änderung besonders relevant, da Aktionäre einer AG grundsätzlich nicht öffentlich im Handelsregister ersichtlich sind.

Das neue Transparenzregister macht diese Eigentümer nicht öffentlich sichtbar.

Die Gesellschaft selbst muss jedoch in der Lage sein festzustellen, welche natürlichen Personen sie letztlich kontrollieren, und die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Bei einer einfachen inhabergeführten AG kann dies relativ unkompliziert sein.

Deutlich komplexer kann die Analyse werden bei:

  • juristischen Personen als Aktionären;
  • ausländischen Holdinggesellschaften;
  • unterschiedlichen Aktienkategorien;
  • Aktionärsbindungsverträgen;
  • Nominee-Strukturen;
  • Trusts; oder
  • mehreren Eigentums- und Beteiligungsebenen.

Wer heute eine Schweizer AG plant, sollte die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten deshalb bereits als Teil der Gesamtstruktur behandeln.

Was bedeutet das Transparenzregister für Schweizer GmbHs?

Bei einer Schweizer GmbH ist die Ausgangslage teilweise anders, weil ihre Gesellschafter grundsätzlich bereits im Handelsregister sichtbar sind.

Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass keine Meldung an das neue Transparenzregister erforderlich ist.

Entscheidend bleibt die Frage, welche natürliche Person die GmbH letztlich kontrolliert.

Sind sämtliche Gesellschafter natürliche Personen und entsprechen die zu meldenden wirtschaftlich Berechtigten jenen Gesellschaftern, die mindestens 25% des Kapitals halten, kann unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren möglich sein.

Gehört die GmbH hingegen einer anderen Gesellschaft, einer ausländischen Holding oder einer mehrstufigen internationalen Struktur, kann eine vertiefte UBO-Analyse erforderlich sein.

Was ändert sich für ausländische Eigentümer und internationale Unternehmer?

Das neue System ist besonders relevant für Schweizer Gesellschaften mit internationalen Eigentümern.

Ein ausländischer Eigentümer ist nicht deshalb von der Meldepflicht ausgeschlossen, weil er ausserhalb der Schweiz lebt.

Erfüllt eine ausländische natürliche Person die relevanten Kontrollkriterien, kann sie als wirtschaftlich berechtigte Person der Schweizer Gesellschaft zu melden sein.

Ist der direkte Aktionär oder Gesellschafter eine ausländische Gesellschaft, muss die Eigentums- und Kontrollkette grundsätzlich weiter analysiert werden, bis die letztlich kontrollierende natürliche Person oder die relevanten natürlichen Personen identifiziert sind.

Typischerweise ergibt sich damit folgende Analyse:

Schweizer Gesellschaft → direkter Eigentümer → zwischengeschaltete Holdinggesellschaften → letztlich kontrollierende natürliche Person → Art und Umfang der Kontrolle

Eine solche Eigentümerdarstellung ist regelmässig auch im Rahmen der KYC-Prüfung einer Schweizer Bank relevant.

Wie wirkt sich das Transparenzregister auf Schweizer Banken und KYC aus?

Das Schweizer Transparenzregister ersetzt die KYC-Prüfung einer Bank nicht.

Schweizer Banken und andere Finanzintermediäre bleiben verpflichtet, ihre eigene Kundenprüfung durchzuführen und festzustellen, welche Personen einen Firmenkunden letztlich besitzen oder kontrollieren.

Banken prüfen bereits heute unter anderem:

  • Eigentümerstruktur;
  • wirtschaftlich Berechtigte;
  • Wohnsitz;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Geschäftstätigkeit;
  • Source of Funds;
  • Source of Wealth; sowie
  • erwartete Transaktionen und Zahlungsströme.

Das neue Transparenzregister schafft eine zusätzliche regulatorische Informationsquelle, auf die berechtigte Finanzintermediäre unter den gesetzlichen Voraussetzungen zugreifen können.

Dadurch wird die Konsistenz der Informationen noch wichtiger.

Eine Gesellschaft sollte darauf achten, dass insbesondere folgende Unterlagen ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben:

  • internes Aktien- oder Gesellschafterregister;
  • interne UBO-Unterlagen;
  • Handelsregisterinformationen, soweit relevant;
  • Angaben im Schweizer Transparenzregister;
  • Bank-KYC-Dokumentation; und
  • Konzern- oder Beteiligungsdiagramme.

Eine Abweichung bedeutet nicht automatisch, dass ein Fehlverhalten vorliegt.

Eigentümerstrukturen ändern sich und unterschiedliche Unterlagen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten aktualisiert werden.

Nicht erklärte Widersprüche können jedoch zusätzliche Fragen und Dokumentationsanforderungen seitens einer Bank oder Behörde auslösen.

Für internationale Unternehmer sollte die Frage der wirtschaftlich Berechtigten deshalb gemeinsam mit der Bankstruktur betrachtet werden und nicht als vollständig separater Compliance-Prozess.

Mehr zur Vorbereitung Schweizer Bankkonten und KYC-Prozesse.

Was bedeutet das neue Gesetz beim Kauf einer bestehenden Schweizer Gesellschaft?

Das Transparenzregister wird besonders relevant, wenn eine bestehende Schweizer AG oder GmbH gekauft wird.

Bei einem Unternehmenskauf ändern sich häufig gleichzeitig:

  • Aktionäre oder Gesellschafter;
  • wirtschaftlich Berechtigte;
  • Verwaltungsrat oder Geschäftsführung;
  • Handelsregisterangaben; und
  • KYC-Informationen der Bank.

Ab dem 1. Oktober 2026 sollte die Due Diligence einer bestehenden Gesellschaft deshalb auch ihre Position unter dem TJPG und gegenüber TranspaReg berücksichtigen.

Ein Käufer sollte insbesondere prüfen:

  • ob die wirtschaftlich Berechtigten korrekt identifiziert wurden;
  • ob bereits eine Meldung an TranspaReg erfolgt ist;
  • ob die gemeldeten Informationen weiterhin aktuell sind;
  • ob der bevorstehende Eigentümerwechsel eine neue Meldepflicht auslöst;
  • ob eine Handelsregisteränderung die Meldefrist beschleunigt; und
  • ob die Eigentümerinformationen mit den Unterlagen übereinstimmen, die der Bank vorgelegt werden.

Der Kauf einer bestehenden Gesellschaft sollte deshalb nicht lediglich als Übernahme eines bestehenden Handelsregistereintrags betrachtet werden.

Auch eine bereits bestehende Bankbeziehung wird nach einem Eigentümerwechsel nicht automatisch vom neuen Eigentümer übernommen.

Die jeweilige Bank führt ihre eigene KYC- und Compliance-Prüfung der neuen Aktionäre, wirtschaftlich Berechtigten, Organe und des zukünftigen Geschäftsmodells durch.

Mehr zum Kauf einer bestehenden Schweizer AG oder GmbH.

Wer ist für die Meldung verantwortlich?

Nach den offiziellen TranspaReg-Informationen liegt die Verantwortung auf Ebene des zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft.

Die tatsächliche Einreichung der Meldung kann an eine andere Person innerhalb des Unternehmens oder an einen bevollmächtigten externen Dritten delegiert werden.

Bei international geführten Gesellschaften sollte deshalb klar geregelt sein, wer:

  1. die wirtschaftlich Berechtigten identifiziert;
  2. Informationen und Nachweise einholt und überprüft;
  3. indirekte Eigentums- und Kontrollketten dokumentiert;
  4. die Informationen intern aktuell hält;
  5. Veränderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur überwacht;
  6. die erste TranspaReg-Meldung einreicht; und
  7. spätere Änderungen innerhalb der gesetzlichen Frist meldet.

Die Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigten sollte damit Bestandteil der laufenden Schweizer Corporate Governance werden und nicht lediglich als einmalige Registrierung verstanden werden.

Welche Strafen drohen bei Verstössen?

Das neue Recht sieht für bestimmte vorsätzliche Verstösse strafrechtliche Sanktionen vor.

Vorsätzliche Verletzungen bestimmter Melde- und Informationspflichten – beispielsweise bestimmte unterlassene Meldungen oder falsche Angaben gegenüber der zuständigen Kontrollstelle – können nach dem TJPG mit einer Busse von bis zu CHF 500'000 geahndet werden.

Die maximale Busse bedeutet nicht, dass jeder administrative Fehler automatisch in dieser Höhe bestraft wird.

Die entsprechenden Strafbestimmungen betreffen insbesondere vorsätzliches Verhalten.

Die mögliche Höhe der Sanktionen zeigt jedoch, dass die Meldung wirtschaftlich berechtigter Personen als wesentliche Compliance-Verpflichtung und nicht als freiwillige Formalität behandelt wird.

Was sollten Schweizer AGs und GmbHs vor dem 1. Oktober 2026 tun?

Unternehmen können bereits jetzt mit der Vorbereitung beginnen.

Ein sinnvoller Prozess ist:

  1. Prüfen, ob die Gesellschaft dem TJPG unterliegt.
  1. Die vollständige Eigentums- und Kontrollstruktur darstellen, einschliesslich ausländischer Holdings und indirekter Beteiligungen.
  1. Alle relevanten natürlichen wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, sowohl anhand der 25%-Schwelle als auch anhand anderer Kontrollmöglichkeiten.
  1. Erforderliche Informationen und Nachweise sammeln und überprüfen.
  1. Eigentümerinformationen mit Handelsregister und bestehender Bank-KYC-Dokumentation vergleichen.
  1. EasyGov- und AGOV-Zugang frühzeitig einrichten und validieren.
  1. Die individuell geltende Übergangsfrist bestimmen und prüfen, ob eine geplante Handelsregisteränderung diese Frist beschleunigen könnte.
  1. Einen internen Prozess für spätere Eigentums- und Kontrolländerungen einrichten, damit die einmonatige Aktualisierungsfrist eingehalten werden kann.

Alpine-Capital-Perspektive: Transparenz sollte bereits Teil der Unternehmensstruktur sein

Für viele einfach strukturierte Schweizer Gesellschaften wird die Umsetzung des neuen Transparenzregisters mit entsprechender Vorbereitung gut handhabbar sein.

Komplexer wird es dort, wo mehrere Themen gleichzeitig zusammentreffen:

ausländische Eigentümer + Schweizer Firmengründung + wirtschaftlich Berechtigte + Handelsregister + Schweizer Vertretung + Bank/KYC + spätere Eigentümerwechsel

Diese Bereiche sollten konsistent strukturiert und dokumentiert werden.

Alpine Capital begleitet Schweizer und internationale Unternehmer bei der Koordination von Firmengründung, Eigentümerstrukturen, Bankvorbereitung, Schweizer Vertretung und gesellschaftsrechtlichen Änderungen.

Wenn eine spezialisierte rechtliche, steuerliche oder notarielle Umsetzung erforderlich ist, können die entsprechenden Schweizer Fachpersonen in den Prozess eingebunden werden.

Bei neuen Strukturen sollte die Frage der wirtschaftlich Berechtigten bereits während der Gründung geklärt und nicht erst später rekonstruiert werden.

Bei bestehenden Unternehmen bietet die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Systems die Gelegenheit zu prüfen, ob Gesellschaftsunterlagen, Eigentümerinformationen und Bank-KYC bereits ein konsistentes Gesamtbild ergeben.

Beim Kauf bestehender Schweizer AGs oder GmbHs sollte die TranspaReg-Compliance künftig Teil des Eigentümerwechsel- und Due-Diligence-Prozesses sein.

Wenn Sie eine neue Schweizer AG oder GmbH planen, können Sie mit unserem Firmengründungskosten-Rechner eine erste unverbindliche Kostenindikation für Ihre geplante Struktur berechnen.

Häufige Fragen zum Schweizer Transparenzregister 2026

Muss jede Schweizer AG und GmbH bis zum 1. Oktober 2026 registriert sein?

Nein.

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft, bestehende Gesellschaften verfügen jedoch über gesetzliche Übergangsfristen.

Je nach Gesellschaft können diese von mehreren Monaten bis zu zwei Jahren reichen.

Eine relevante Handelsregisteränderung nach Inkrafttreten des Gesetzes kann die Meldefrist allerdings beschleunigen.

Ist das Schweizer Transparenzregister öffentlich?

Nein.

Das Register ist nicht öffentlich durchsuchbar.

Der Zugang ist auf gesetzlich definierte Behörden, Finanzintermediäre und andere berechtigte Stellen beschränkt.

Ab welchem Anteil gilt eine Person als wirtschaftlich berechtigt?

Eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte kontrolliert, erfüllt grundsätzlich die zentrale Beteiligungsschwelle.

Eine wirtschaftliche Berechtigung kann jedoch auch durch Kontrolle auf andere Weise entstehen.

Zählt genau 25% bereits?

Ja.

Die offizielle Schwelle lautet mindestens 25%.

Müssen auch ausländische wirtschaftlich Berechtigte gemeldet werden?

Ja, wenn sie die anwendbaren Beteiligungs- oder Kontrollkriterien erfüllen.

Ein Wohnsitz ausserhalb der Schweiz befreit eine Schweizer Gesellschaft nicht automatisch von der Meldepflicht.

Was passiert, wenn eine Schweizer AG einer ausländischen Gesellschaft gehört?

Die Analyse wird grundsätzlich über die ausländische Gesellschaft und weitere Beteiligungsstufen fortgeführt, bis die natürlichen Personen identifiziert sind, die die Struktur letztlich kontrollieren.

Ersetzt TranspaReg die UBO-Prüfung einer Schweizer Bank?

Nein.

Banken und andere Finanzintermediäre bleiben ihren eigenen KYC- und Geldwäschereivorschriften unterstellt.

Das Transparenzregister ist eine zusätzliche regulatorische Informationsquelle und kein Ersatz für die Bankprüfung.

Wie schnell muss eine neu gegründete Schweizer AG oder GmbH melden?

Eine neue Gesellschaft muss ihre wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach ihrer Eintragung ins Handelsregister melden.

Wie schnell müssen Änderungen gemeldet werden?

Relevante Änderungen sind grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Kenntnisnahme durch die Gesellschaft zu melden.

Kann ein Berater die Meldung für die Gesellschaft einreichen?

Ja.

Die Einreichung kann durch eine bevollmächtigte Person oder einen externen Dritten erfolgen. Die gesellschaftsinterne Verantwortung bleibt jedoch relevant.

Wo wird die Meldung eingereicht?

Der zentrale elektronische Weg führt grundsätzlich über EasyGov.swiss und die Schweizer AGOV-Infrastruktur.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Meldung auch über ein kantonales Handelsregisteramt erfolgen.

Kann sich eine Schweizer Gesellschaft bereits jetzt vorbereiten?

Ja.

Gesellschaften können bereits vor dem 1. Oktober 2026 ihren EasyGov-Zugang vorbereiten und ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen überprüfen.

Offizielle Schweizer Quellen

Dieser Artikel basiert auf offiziellen Quellen des Schweizer Bundes.

Bundesrat – Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Oktober 2026 https://www.transpareg.admin.ch/de/newnsb/x3sKLxCJ6S3dQJtfvy0Tb

Schweizerisches Transparenzregister – TranspaReg, Bundesamt für Justiz https://www.transpareg.admin.ch/de

Was ist das Schweizerische Transparenzregister? https://www.transpareg.admin.ch/de/was-ist-das-schweizerische-transparenzregister

Wer muss melden? https://www.transpareg.admin.ch/de/wer-muss-melden

Wer ist die wirtschaftlich berechtigte Person? https://www.transpareg.admin.ch/de/wer-ist-die-wirtschaftlich-berechtigte-person

Offizielle Fragen und Antworten https://www.transpareg.admin.ch/de/fragen-antworten

Rechtliche Grundlagen – TJPG und TJPV https://www.transpareg.admin.ch/de/rechtliche-grundlagen

Bundesrecht – Fedlex https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2026/323/de

EasyGov – Online-Schalter des Bundes für Unternehmen https://www.easygov.swiss/

TranspaReg – Dokumentation und Fallbeispiele zu wirtschaftlich Berechtigten https://www.transpareg.admin.ch/de/dokumentation

Über Alpine Capital

Alpine Capital GmbH ist eine unabhängige Schweizer Beratungsboutique mit Sitz in Wollerau, Kanton Schwyz.

Wir begleiten Schweizer und internationale Unternehmer bei Firmengründungen, der Vorbereitung von Schweizer Bankbeziehungen, Schweizer Vertretung, Unternehmensstrukturen, Gesellschaftsübernahmen und der Koordination damit verbundener administrativer Prozesse.

Planen Sie eine Schweizer AG oder GmbH, überprüfen Sie eine internationale Eigentümerstruktur, bereiten Sie eine Schweizer Bankbeziehung vor oder erwägen Sie den Kauf einer bestehenden Schweizer Gesellschaft?

Kontaktieren Sie Alpine Capital für ein vertrauliches Erstgespräch.

Oder berechnen Sie mit unserem Firmengründungskosten-Rechner eine erste indikative Kostenschätzung für Ihre geplante Schweizer Gesellschaft:

https://www.alpinecapital.ch/rechner/firmengruendung/

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Regulierungsberatung dar. Die Anwendung des TJPG hängt von der konkreten Gesellschafts- und Eigentümerstruktur ab. Für die aktuelle Rechtslage sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und offiziellen Informationen des Bundesamts für Justiz massgebend.

Diese Einordnung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung.

← Alle Insights