Am 1. Oktober 2026 starten die neuen Meldepflichten für das Schweizer Transparenzregister. Dieser Tag ist jedoch nicht für alle Unternehmen die Einreichungsfrist. Das Register ist nicht öffentlich; auch Schweizer Gesellschaften mit ausländischen Eigentümern sind grundsätzlich betroffen. Erfahren Sie, welche Frist gilt, welche Unterlagen erforderlich sind und wie Alpine Capital die Meldung übernimmt: CHF 250 zuzüglich MWST für bestehende Kunden mit vorhandener Dokumentation, CHF 390 zuzüglich MWST für Neukunden mit einfacher Struktur. Für Holdings und komplexe Beteiligungsverhältnisse erstellen wir eine individuelle Offerte.

Transparenzregister Schweiz ausländische Eigentümer

Sie besitzen eine Schweizer Gesellschaft und leben im Ausland. Ihr Schweizer Verwaltungsrat kümmert sich um die lokale Administration. Ihre Bank hat bereits Ihren Pass und die Angaben zur Eigentümerstruktur.

Müssen Sie trotzdem etwas unternehmen, wenn am 1. Oktober 2026 die neuen Regeln zum Schweizer Transparenzregister in Kraft treten?

Grundsätzlich ja. Ihre Gesellschaft muss eine separate Meldung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen veranlassen. Der 1. Oktober ist allerdings der Start der neuen Regeln, nicht die Einreichungsfrist für alle Unternehmen. Und Ihre Angaben werden durch das neue Register nicht öffentlich durchsuchbar.

Entscheidend sind drei Fragen: Wer muss gemeldet werden, welche Frist gilt für Ihre Gesellschaft und wer reicht die Meldung ein?

Offizielle Informationen zum Start des Schweizer Transparenzregisters

Kann Alpine Capital mir die Anforderungen erklären und die Meldung übernehmen?

Ja. Alpine Capital unterstützt internationale Eigentümer von Schweizer AGs und GmbHs dabei, ihre Meldepflichten zu verstehen, die erforderlichen Angaben vorzubereiten und die Meldung an das Schweizer Transparenzregister einzureichen.

Wir prüfen Ihre Eigentümerstruktur, klären die anwendbare Frist und erklären, welche persönlichen Angaben und Nachweise erforderlich sind. Mit einer Vollmacht Ihrer Gesellschaft und den notwendigen EasyGov-Berechtigungen können wir die Meldung im Namen Ihres Unternehmens übernehmen. Nach der Eintragung erhalten Sie die entsprechende Bestätigung.

Unser Standardpaket kostet CHF 250 zuzüglich MWST für bestehende Kunden mit bereits vorhandener Dokumentation beziehungsweise CHF 390 zuzüglich MWST für Neukunden mit einfacher Struktur.

Jedes Standardpaket umfasst eine Gesellschaft und bis zu drei direkt beteiligte wirtschaftlich berechtigte Personen. Für Holdings, mehrstufige Beteiligungsketten und andere komplexe Verhältnisse erstellen wir eine individuelle Offerte.

Den genauen Leistungsumfang und die Grenzen der Standardpakete finden Sie weiter unten.

Schreiben Sie an team@alpinecapital.ch und nennen Sie den Firmennamen sowie kurz die Eigentümerstruktur.

Offizielle Informationen zur Meldung durch eine bevollmächtigte Drittperson

Ich bin ausländischer Eigentümer einer Schweizer AG oder GmbH. Gelten die Regeln auch für mich?

Ja. Eine nicht börsenkotierte Schweizer AG oder GmbH unterliegt grundsätzlich den Meldepflichten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz ihrer Eigentümer.

Ob Sie in London, Dubai, Berlin oder Singapur leben, begründet für Ihre Schweizer Gesellschaft keine Ausnahme. Auch fehlende Mitarbeitende, geringe Geschäftstätigkeit oder kein Umsatz befreien ein Unternehmen nicht automatisch von der Meldepflicht.

Die Gesellschaft reicht die Meldung ein. Als Eigentümer müssen Sie die Angaben und Unterlagen bereitstellen, die zur Feststellung der tatsächlich kontrollierenden Personen erforderlich sind.

Es bestehen gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise für börsenkotierte Gesellschaften und bestimmte Tochtergesellschaften. Eine allgemeine Ausnahme für ausländische Investoren gibt es jedoch nicht.

Dieser Beitrag betrifft Gesellschaften nach Schweizer Recht. Für ausländische Gesellschaften mit einer Schweizer Zweigniederlassung, tatsächlicher Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz ist eine separate Prüfung erforderlich.

Offizielle Übersicht der meldepflichtigen Unternehmen

Werden mein Name und meine persönlichen Angaben öffentlich?

Nein. Das Schweizer Transparenzregister, auch TranspaReg genannt, ist kein öffentliches Aktionärsverzeichnis.

Zugriff haben nur gesetzlich berechtigte Behörden, Finanzintermediäre und bestimmte Berater für die vorgesehenen Zwecke. Kunden, Wettbewerber oder andere Privatpersonen können das Register nicht einfach durchsuchen.

Vertraulich bedeutet allerdings nicht anonym gegenüber Banken oder Behörden.

Das bestehende Handelsregister bleibt davon getrennt. Angaben, die dort bereits öffentlich sind, beispielsweise Ihre Funktion als Verwaltungsrat oder Ihre Beteiligung an einer GmbH, werden durch das neue Register nicht vertraulich.

Offizielle Informationen zu Zugang und Vertraulichkeit

Welche Meldefrist gilt für meine Gesellschaft?

Bei einer Gesellschaft, die bereits vor dem 1. Oktober 2026 im Handelsregister eingetragen ist, hängt die Frist insbesondere von den bestehenden Handelsregistereinträgen, der Rechtsform, dem Revisionsstatus und späteren Handelsregistermutationen ab.

Prüfen Sie zuerst: Sind alle tatsächlichen wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen?

Diese Frage kann darüber entscheiden, ob eine Übergangsfrist von zwei Jahren oder eine deutlich kürzere Frist gilt.

Die nachstehenden Kalenderdaten sind konservative Planungsstichtage für die jeweiligen Übergangszeiträume. Die konkrete gesetzliche Fristberechnung und eine mögliche frühere Handelsregistermutation müssen für die einzelne Gesellschaft geprüft werden.

Ich besitze 100 % einer AG und bin selbst als Verwaltungsrat eingetragen

Sind Sie die einzige wirtschaftlich berechtigte Person und bereits als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen, kann Ihre Gesellschaft die zweijährige Übergangsfrist nutzen.

Planen Sie die Einreichung in diesem Fall bis zum 30. September 2028 ein, sofern nicht eine frühere Handelsregistermutation eine frühere Meldung auslöst.

Ein zusätzlicher Schweizer Verwaltungsrat schliesst diese Übergangsfrist nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob alle tatsächlichen wirtschaftlich berechtigten Personen bereits in einer entsprechenden Funktion eingetragen sind.

Die zweijährige Frist ist eine Übergangsregel, keine Befreiung von der Meldepflicht.

Ich besitze eine AG, aber nur mein Schweizer Verwaltungsrat steht im Handelsregister

Der Eintrag Ihres Schweizer Verwaltungsrats ist nicht gleichzeitig ein Eintrag von Ihnen als wirtschaftlich berechtigter Person.

Soweit die zweijährige Übergangsfrist nicht anwendbar ist, gelten für die Planung folgende Termine:

  • AG mit Pflicht zur ordentlichen Revision: 31. Dezember 2026; Übergangsfrist von drei Monaten.
  • AG ohne Pflicht zur ordentlichen Revision, einschliesslich AG mit eingeschränkter Revision oder gültigem Opting-out: 28. Februar 2027; Übergangsfrist von fünf Monaten.

Eine frühere Handelsregistermutation kann die Meldung bereits vorher erforderlich machen.

Ich besitze eine GmbH

Sind alle tatsächlichen wirtschaftlich berechtigten Personen bereits persönlich als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen, kann ebenfalls die zweijährige Übergangsfrist gelten. Auch hier bleibt die Regel zur früheren Handelsregistermutation zu beachten.

Wichtig: Eine Holdinggesellschaft als eingetragene Gesellschafterin ist nicht dasselbe wie der persönliche Eintrag ihres letztlich kontrollierenden Eigentümers.

Soweit die zweijährige Übergangsfrist nicht anwendbar ist, gehören zu den gesetzlichen Kategorien:

  • GmbH mit Pflicht zur ordentlichen Revision: Planungsstichtag 31. Januar 2027; Übergangsfrist von vier Monaten.
  • GmbH mit gültigem Opting-out, die unter die Sechsmonatskategorie fällt: Planungsstichtag 31. März 2027.

Bei einer GmbH mit eingeschränkter Revision, die nicht unter die zweijährige Übergangsfrist fällt, sollte die Einordnung nach Artikel 51 individuell bestätigt werden. Übernehmen Sie nicht einfach die Frist einer AG und gehen Sie nicht davon aus, dass für jede GmbH derselbe Termin gilt.

Gesetzliche Grundlage: Artikel 51 TJPG

Kann ein Wechsel des Verwaltungsrats oder der Geschäftsadresse die Frist verkürzen?

Ja. Die erste Änderung des Handelsregistereintrags nach Inkrafttreten des Gesetzes löst für eine bestehende Gesellschaft eine Meldefrist von einem Monat aus.

Das betrifft nicht nur Eigentümerwechsel. Auch ein Wechsel im Verwaltungsrat oder eine Änderung der eingetragenen Geschäftsadresse kann relevant sein.

Eine Gesellschaft, die grundsätzlich die zweijährige Übergangsfrist nutzen könnte, muss deshalb unter Umständen wesentlich früher melden.

Massgeblich ist die früher ablaufende Frist. Eine Handelsregistermutation verlängert keine bereits vorher ablaufende Meldefrist.

Merkblatt des Bundesamts für Justiz zu Übergangsfristen und Handelsregistermutationen

Was gilt, wenn ich ab dem 1. Oktober 2026 eine neue Gesellschaft gründe?

Die längeren Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften gelten nicht für Neugründungen.

Eine neu eingetragene Schweizer Gesellschaft muss ihre Meldung innerhalb eines Monats nach dem Handelsregistereintrag vornehmen. Für die Fristberechnung ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, kurz SHAB, massgeblich.

Die Meldung an das Transparenzregister sollte deshalb direkt in den Gründungsprozess eingeplant werden. Warten Sie damit nicht bis zum ersten Jahresabschluss oder zur ersten Steuererklärung.

Gesetzliche Grundlage zur Erstmeldung

Wer muss gemeldet werden: ich, meine Holding oder mein Schweizer Verwaltungsrat?

Das Register erfasst natürliche Personen: die Menschen, die eine Gesellschaft letztlich kontrollieren.

Eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder an den Stimmrechten ist eine zentrale Schwelle. Daneben können indirekte Beteiligungen, gemeinsame Kontrolle und vertragliche Kontrollrechte relevant sein.

Typische Beispiele:

  • Zwei natürliche Personen halten direkt je 50 %: Beide sind normalerweise wirtschaftlich berechtigt.
  • Sie besitzen 100 % einer Holding, die ihrerseits 100 % der Schweizer Gesellschaft hält: Die Prüfung führt zu Ihnen, nicht nur zur Holding.
  • Ein treuhänderischer Aktionär oder lokaler Verwaltungsrat ersetzt nicht die Meldung der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Person.

Weniger als 25 % zu halten, bedeutet nicht automatisch, dass eine Person nicht gemeldet werden muss. Besondere Stimmrechtsvereinbarungen oder andere Kontrollrechte können trotzdem eine wirtschaftliche Berechtigung begründen.

Entscheidend sind die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse, nicht nur die Namen auf einem Handelsregisterauszug.

Offizielle Erläuterungen zur Identifikation wirtschaftlich berechtigter Personen

Welche Angaben und Unterlagen benötige ich?

Bereiten Sie für jede wirtschaftlich berechtigte Person den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeiten und die Wohnsitzangaben einschliesslich Gemeinde, Postleitzahl und Land vor.

Zusätzlich muss nachvollziehbar sein, auf welche Weise und in welchem Umfang die Person die Gesellschaft kontrolliert.

Als Nachweise können insbesondere das Aktien- oder Anteilbuch, ein Organigramm der Eigentümerstruktur sowie relevante Aktionärbindungs- oder Stimmrechtsvereinbarungen erforderlich sein.

Eine Schweizer AHV-Nummer ist für ausländische wirtschaftlich berechtigte Personen keine zwingende Voraussetzung. Besteht keine AHV-Nummer, sehen die Vorschriften eine Identifikation anhand eines anerkannten Dokuments vor, beispielsweise eines ausländischen Passes oder einer Identitätskarte.

Alpine Capital erklärt Ihnen, welche Unterlagen für Ihre konkrete Struktur benötigt werden.

Gesetzliche Grundlage zu Identifikations- und Meldeangaben in der TJPV

Kann ich die Meldung selbst über EasyGov einreichen?

Ja. Ihre Gesellschaft kann die Meldung durch eine entsprechend berechtigte Person selbst vornehmen oder einen externen Vertreter beauftragen.

Ein EasyGov-Konto zu eröffnen, ist nur der Zugangsschritt. Damit ist die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen noch nicht eingereicht.

Übernimmt Alpine Capital die Meldung, muss die Bevollmächtigung von der Gesellschaft ausgehen. Die Stellung als Aktionär berechtigt nicht automatisch dazu, eine Vollmacht im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen. Die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen müssen eingehalten werden.

Auch die erforderlichen EasyGov-Zugriffsrechte müssen für die betreffende Gesellschaft eingerichtet werden.

Der reguläre Betrieb beginnt am 1. Oktober 2026. Im Rahmen der Pilotphase sind bereits vorzeitige Meldungen unter den dafür geltenden Bedingungen möglich. Die Vorbereitung der Unterlagen und Berechtigungen kann deshalb schon vor dem regulären Start erfolgen.

Der alternative Meldeweg über die kantonalen Handelsregisterämter ist mit Stand September 2026 noch nicht verfügbar.

Offizielle Informationen zur Einreichung über EasyGov

Informationen des Bundesamts für Justiz zur Pilotphase

Mein Name steht bereits im Handelsregister. Erfolgt die Meldung automatisch?

Gehen Sie nicht davon aus. Bestehende Einträge können ein vereinfachtes Meldeverfahren ermöglichen. Die Gesellschaft sollte trotzdem sicherstellen, dass ihre Meldung tatsächlich abgeschlossen wurde.

Vereinfachtes Verfahren und zweijährige Übergangsfrist sind unterschiedliche Regeln.

Bei der Einpersonen-AG verlangt das vereinfachte Verfahren unter anderem, dass dieselbe natürliche Person alleiniger Aktionär, einziges eingetragenes Verwaltungsratsmitglied und einzige wirtschaftlich berechtigte Person ist.

Ein zusätzlicher Schweizer Verwaltungsrat kann daher dieses vereinfachte Verfahren ausschliessen, ohne automatisch die zweijährige Übergangsfrist auszuschliessen.

Offizielle Voraussetzungen des vereinfachten Meldeverfahrens

Meine Bank hat bereits eine Erklärung zu den wirtschaftlich Berechtigten. Reicht das?

Nein. Die Sorgfaltsprüfung Ihrer Bank und die Meldung Ihrer Gesellschaft an das Transparenzregister sind zwei unterschiedliche Pflichten.

Dass Ihre Bank Ihren Pass und eine Erklärung zur wirtschaftlichen Berechtigung besitzt, bedeutet nicht, dass Ihre Gesellschaft bereits im Transparenzregister gemeldet wurde.

Umgekehrt ersetzt ein Registereintrag nicht die eigenen Prüfpflichten der Bank.

Gesetzliche Grundlage zum Verhältnis zwischen Register und Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre

Was kostet die Unterstützung durch Alpine Capital?

Unser Honorar richtet sich nach der Komplexität der Eigentümerstruktur, der Anzahl wirtschaftlich berechtigter Personen und dem Aufwand für die Beschaffung und Prüfung der erforderlichen Angaben.

Eine ausländische Staatsangehörigkeit oder ein Wohnsitz ausserhalb der Schweiz macht einen ansonsten einfachen Fall nicht automatisch zu einer komplexen Struktur.

Bestehende Kunden: CHF 250 zuzüglich MWST

Dieses Standardpaket gilt für bestehende Alpine Capital Kunden, deren relevante Gesellschafts- und Eigentümerunterlagen bereits vorliegen und lediglich im üblichen Umfang aktualisiert werden müssen.

Enthalten sind eine Schweizer AG oder GmbH, eine Erstmeldung und bis zu drei direkt beteiligte wirtschaftlich berechtigte Personen innerhalb einer einfachen Eigentums- und Kontrollstruktur.

Die wirtschaftlich berechtigten Personen müssen natürliche Personen sein. Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften fallen nicht unter dieses Standardpaket.

Neukunden: CHF 390 zuzüglich MWST

Dieses Standardpaket gilt für Neukunden mit einer Schweizer AG oder GmbH und bis zu drei direkt beteiligten wirtschaftlich berechtigten Personen innerhalb einer einfachen Eigentums- und Kontrollstruktur.

Es umfasst zusätzlich die Unterstützung bei der erstmaligen Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und deren Prüfung.

Ein alleiniger, direkt beteiligter Eigentümer mit Wohnsitz im Ausland kann unter dieses Paket fallen. Eine Beteiligung über eine Holding ist dagegen kein einfacher Fall direkter Eigentümerschaft.

Was ist in beiden Standardpaketen enthalten?

  • Prüfung der Meldepflicht, Klärung der anwendbaren Frist und Prüfung der einfachen Eigentümerstruktur.
  • Erläuterung der erforderlichen Angaben und Prüfung der eingereichten Unterlagen.
  • Vorbereitung der Gesellschaftsvollmacht und Koordination der notwendigen EasyGov-Berechtigungen.
  • Vorbereitung und Einreichung einer Erstmeldung der wirtschaftlich berechtigten Personen.
  • Weiterleitung der Eintragungsbestätigung, sobald diese ausgestellt wurde.

Sie stellen die vollständigen und zutreffenden Eigentümerangaben sowie die angeforderten Unterlagen zur Verfügung. Die gesetzlichen Pflichten der Gesellschaft bleiben auch bei einer beauftragten Einreichung bestehen.

Holdings und komplexe Strukturen: individuelle Offerte

Für Holdingstrukturen, Beteiligungen über zwischengeschaltete Gesellschaften, mehrstufige internationale Beteiligungsketten und andere Verhältnisse mit zusätzlichem Prüfungsaufwand erstellen wir eine individuelle Offerte.

Dasselbe gilt insbesondere bei mehr als drei meldepflichtigen wirtschaftlich berechtigten Personen, Trusts, Nominee- oder Treuhandverhältnissen, besonderen Stimm- oder Kontrollrechten sowie unvollständiger oder widersprüchlicher Eigentümerdokumentation.

Auch eine Struktur mit nur einer letztlich wirtschaftlich berechtigten Person kann eine individuelle Offerte erfordern, wenn die Beteiligung über mehrere Gesellschaften gehalten wird.

Die Grenze von drei Personen ist eine Preisgrenze des Standardpakets, keine gesetzliche Meldegrenze. Sämtliche meldepflichtigen wirtschaftlich berechtigten Personen müssen erfasst werden.

Nach der ersten Prüfung bestätigen wir, ob ein Standardpaket anwendbar ist. Zusätzliche Arbeiten werden vor ihrer Durchführung separat offeriert und vereinbart.

Was ist nicht in der Erstmeldepauschale enthalten?

Spätere Änderungsmeldungen, laufende Überwachung, zusätzliche Gesellschaften, Umstrukturierungen, vertiefte Rechtsgutachten, Übersetzungen, notarielle Leistungen, externe Kosten für die Beschaffung von Unterlagen und die Vertretung in behördlichen Verfahren sind nicht enthalten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Die genannten Preise sind einmalige Honorare pro Gesellschaft, jeweils zuzüglich MWST.

Der staatliche Registereintrag selbst ist gebührenfrei; ebenso Änderungen und Löschungen. Alpine Capital berechnet die Prüfung, Vorbereitung und Einreichung als professionelle Dienstleistung, keine staatliche Registrierungsgebühr.

Offizielle Informationen zu den Registergebühren

Muss ich jedes Jahr erneut eine Meldung einreichen?

Das System besteht aus einer Erstmeldung und anschliessenden Aktualisierungen bei meldepflichtigen Änderungen. Eine allgemeine jährliche Neuregistrierung ist nicht vorgesehen.

Änderungen der gemeldeten Tatsachen müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme durch die Gesellschaft gemeldet werden. Das kann beispielsweise einen Wechsel wirtschaftlich berechtigter Personen, Änderungen relevanter Kontrollrechte oder Änderungen gemeldeter persönlicher Angaben betreffen.

Legen Sie fest, wer Veränderungen überwacht und erforderliche Aktualisierungen veranlasst.

Die laufende Überwachung und spätere Änderungsmeldungen sind nicht im Erstmeldepaket von Alpine Capital enthalten.

Gesetzliche Grundlage: Artikel 10 TJPG zur Aktualisierung gemeldeter Angaben

Was passiert, wenn meine Gesellschaft nicht meldet?

Bei vorsätzlichen Verstössen gegen bestimmte Melde- und Auskunftspflichten drohen Bussen von bis zu CHF 500'000.

Das ist keine automatische Gebühr für jede verspätete Meldung. Die Gesellschaft sollte die Verpflichtung dennoch nicht ignorieren oder ohne Bestätigung davon ausgehen, dass ihre Bank, ihr Verwaltungsrat oder ein Berater die Meldung bereits erledigt hat.

Gesetzliche Grundlage: Artikel 43 TJPG

Was sollte ich jetzt konkret tun?

Klären Sie die Frist Ihrer Gesellschaft, bestimmen Sie die für die Einreichung zuständige Person und stellen Sie die Eigentümerangaben sowie die Identifikationsunterlagen zusammen.

Für die Unterstützung durch Alpine Capital schreiben Sie an team@alpinecapital.ch. Nennen Sie den Firmennamen, die Rechtsform AG oder GmbH und ob Sie die Gesellschaft direkt oder über weitere Unternehmen halten.

Wir erklären Ihnen die Anforderungen, bestätigen den anwendbaren Preis und koordinieren die Vollmacht sowie die Einreichung über das offizielle Schweizer System.

Stand: 16. September 2026. Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung der konkreten Gesellschaft. Die anwendbaren Meldepflichten und Fristen hängen von den tatsächlichen Eigentums- und Kontrollverhältnissen sowie der rechtlichen Situation des Unternehmens ab.

Diese Einordnung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung.

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