Praxisleitfaden für Unternehmer aus Usbekistan: Schweizer GmbH und AG, Wohnsitzvertretung, Bankkonto, Steuern, MWST und internationale Expansion.

Firmengründung in der Schweiz für Unternehmer aus Usbekistan – GmbH, AG, internationale Expansion und Swiss Business Hub

Usbekistan hat sich in den vergangenen Jahren erheblich als Wirtschafts- und Investitionsstandort entwickelt. Gleichzeitig orientieren sich immer mehr usbekische Unternehmer international und expandieren über ihren Heimatmarkt und Zentralasien hinaus nach Europa und in weitere globale Märkte.

Für solche Unternehmen kann die Schweiz eine stabile und international anerkannte Plattform für europäische und internationale Kundenverträge, internationalen Handel, Bank- und Finanzierungsbeziehungen, Investoren, Holdingstrukturen, Akquisitionen, Marken, geistiges Eigentum und internationales Management bieten.

Eine usbekische Privatperson oder ein usbekisches Unternehmen kann grundsätzlich 100% einer Schweizer GmbH oder AG halten. Ein Schweizer Aktionär oder Gesellschafter ist nicht erforderlich. Die wichtigste lokale gesellschaftsrechtliche Voraussetzung besteht darin, dass die Schweizer Gesellschaft durch mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden kann.

Zwischen der Schweiz und Usbekistan bestehen zudem bereits etablierte institutionelle und wirtschaftliche Beziehungen.

Gemäss dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sind rund 40 Unternehmen mit Bezug zur Schweiz in Usbekistan tätig. Das bilaterale Handelsvolumen erreichte 2024 rund CHF 5,5 Milliarden und wird auf der Importseite stark durch Edelmetalle, insbesondere Gold aus Usbekistan, geprägt. Zu den wichtigsten Schweizer Exporten nach Usbekistan gehören chemische und pharmazeutische Produkte, Maschinen und Präzisionsinstrumente.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten nennt zudem die Joint Chamber of Commerce Switzerland/CIS, die Swiss-Asian Chamber of Commerce sowie die Uzbek Swiss Chamber of Commerce and Industry als Organisationen, welche die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern unterstützen.

Die Uzbek-Swiss Chamber of Commerce and Industry ist in Zürich als aktiver Schweizer Verein registriert. Ihr Zweck besteht in der Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Usbekistan und der Schweiz.

Usbekistan ist zudem über seine Ständige Mission beim Büro der Vereinten Nationen und den weiteren internationalen Organisationen in Genf in der Schweiz vertreten. Die Schweiz wiederum unterhält seit 1994 eine Botschaft in Taschkent.

Die usbekische Regierung kündigte ausserdem für den 17. März 2026 ein Usbekisch-Schweizerisches Wirtschaftsforum in Zürich an. Vorgesehen waren B2B-Gespräche und Präsentationen unter anderem in den Bereichen Energie, Bergbau, Transport, Landwirtschaft, Pharma und Gesundheitswesen.

Wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Schweiz und Usbekistan in der Praxis

Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Usbekistan und der Schweiz beschränken sich nicht auf Unternehmensgründungen oder diplomatische Vereinbarungen.

Sie zeigen sich bereits heute im Rohstoffhandel, in der pharmazeutischen Produktion, bei Industrietechnologien, in internationalen Unternehmensgruppen und in der Finanzmarktinfrastruktur.

Gold, Rohstoffe und der Schweizer Finanzplatz

Eines der auffälligsten Beispiele ist Gold.

Offizielle Schweizer Informationen zeigen, dass Edelmetalle und insbesondere Gold den Import der Schweiz aus Usbekistan dominieren.

Gemäss dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten erreichte das bilaterale Handelsvolumen 2024 rund CHF 5,5 Milliarden und war auf der Importseite vor allem durch Edelmetalle aus Usbekistan geprägt.

Besonders deutlich war das Volumen im Jahr 2023.

Gemäss Schweizer Zolldaten, die im Rahmen einer ausführlichen Recherche von SWI swissinfo.ch zu usbekischen und kasachischen Goldimporten ausgewertet wurden, gelangten 2023 rund 130 Tonnen Gold usbekischen Ursprungs im Wert von CHF 7,3 Milliarden in die Schweiz.

Davon:

  • wurden rund 100 Tonnen direkt aus Usbekistan importiert
  • kamen rund 30 Tonnen über das Vereinigte Königreich

Diese Zahlen verdeutlichen, in welchem Umfang Usbekistan bereits heute in die internationale Schweizer Infrastruktur für Edelmetalle und Finanzmärkte eingebunden ist.

Weniger transparent ist dagegen, welche Schweizer Marktteilnehmer diese Mengen tatsächlich erwerben.

Die Schweizer Zollstatistik veröffentlicht keine Namen einzelner Importeure. Banken und Edelmetallunternehmen legen ihre Beschaffungs- und Kundenbeziehungen ebenfalls grundsätzlich nicht im Detail offen.

Die Recherche von SWI swissinfo.ch kam auf Grundlage von Zolldaten und Gesprächen mit Branchenexperten zum Schluss, dass der Schweizer Finanzsektor die grösste Käufergruppe darstellte.

In der Recherche wird vermutet, dass UBS wahrscheinlich der bedeutendste Käufer unter den Banken war.

Dies ist jedoch eine journalistische Schlussfolgerung und kein offiziell bestätigter Sachverhalt.

UBS bestätigte oder dementierte diese Einschätzung nicht.

Sie sollte daher nicht als gesicherte direkte Geschäftsbeziehung zwischen UBS und Usbekistan dargestellt werden.

Konkreter ist die Situation beim Schweizer Edelmetallraffinerieunternehmen Valcambi.

Gemäss Informationen von Valcambi, die von SWI swissinfo.ch veröffentlicht wurden, erwarb das Unternehmen ungefähr:

  • 32,2 Tonnen Goldbarren usbekischen Ursprungs im Jahr 2022
  • 9 Tonnen im Jahr 2023

Unter den in der Schweiz ansässigen Raffinerien war Valcambi gemäss den veröffentlichten Daten 2022 der wichtigste Käufer von Gold usbekischen Ursprungs.

Der CEO von Valcambi stellte jedoch ausdrücklich klar, dass das Metall nicht direkt in Usbekistan beschafft wurde.

Valcambi importierte LBMA-Good-Delivery-Barren, die von LBMA-zertifizierten Raffinerien in Usbekistan hergestellt worden waren, über ein Londoner Clearinghaus.

Diese Unterscheidung ist wichtig.

Das Beispiel bedeutet nicht, dass ein usbekisches Bergbauunternehmen Gold einfach direkt an eine Schweizer Raffinerie oder eine Schweizer Bank verkauft.

Es zeigt vielmehr, wie Rohstoffe usbekischen Ursprungs in internationale Handels-, Clearing-, Banken- und Raffineriestrukturen gelangen können, in denen die Schweiz eine bedeutende Rolle spielt.

Für usbekische Unternehmen aus Bereichen wie:

  • Gold
  • Metalle
  • Rohstoffe
  • Energie
  • internationaler Handel
  • Logistik
  • Trade Finance

kann die Schweiz daher nicht nur als Standort für eine Gesellschaft interessant sein, sondern auch als Teil eines breiteren internationalen Handels- und Finanzökosystems.

Gleichzeitig unterliegen Rohstoffunternehmen besonders hohen Anforderungen hinsichtlich Source of Funds, Warenherkunft, Sanktionen, Gegenparteien und Lieferketten-Compliance.

Usbekische Pharmaproduktion mit Schweizer Technologie

Der Pharmasektor bietet ein weiteres praktisches Beispiel für die Zusammenarbeit zwischen usbekischen Unternehmen und der Schweizer Industrie.

Dentafill Plyus, ein usbekischer Pharmahersteller, hat Schweizer Technologie und Schweizer Anlagen in seine Produktionsprozesse integriert.

Das Präsidialamt der Republik Usbekistan berichtete, dass am Produktionsstandort des Unternehmens Anlagen aus der Schweiz und weiteren Industrieländern installiert sowie Schweizer BFS-Technologie zur Herstellung von Injektionspräparaten in Polymerampullen eingeführt wurde.

Dies ist ein konkretes Beispiel dafür, wie ein operativ tätiges usbekisches Unternehmen Schweizer Industrietechnologie für seine Produktion in Usbekistan nutzt.

Gleichzeitig zeigt es ein breiteres Kooperationsmodell, das auch für andere usbekische Unternehmer interessant sein kann.

Produktions- und Betriebskapazitäten in Usbekistan können kombiniert werden mit:

  • Schweizer Technologie
  • Schweizer Maschinen- und Anlagenlieferanten
  • Finanzierungsbeziehungen
  • geistigem Eigentum
  • internationalen Vertragsbeziehungen
  • internationalem Management
  • europäischen Vertriebs- und Distributionsstrukturen

Eine wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz muss daher nicht zwingend mit der Gründung einer Schweizer Tochtergesellschaft beginnen.

Sie kann mit Maschinen, Technologie, Lieferanten oder Finanzierung starten und sich im Zuge der Internationalisierung zu einer umfassenderen Unternehmensstruktur entwickeln.

Nobel Pharmsanoat: Produktion in Usbekistan und Präsenz der Gruppe in der Schweiz

Ein zweites Beispiel aus dem Pharmasektor ist Nobel Pharmsanoat.

Nobel Pharmsanoat ist keine international tätige Unternehmensgruppe in usbekischem Eigentum, sondern der usbekische Produktionsstandort der internationalen Nobel-Pharmaceuticals-Gruppe.

Das Beispiel ist dennoch interessant, weil es zeigt, wie Usbekistan und die Schweiz innerhalb derselben internationalen Unternehmens- und Industriestruktur unterschiedliche Funktionen übernehmen können.

Gemäss Nobel Pharmaceuticals bezog der Produktionsstandort der Gruppe in Usbekistan Fertigungs- und Laborausrüstung aus mehreren Ländern, darunter auch aus der Schweiz.

Das usbekische Werk gehört zu den Produktionsstandorten der Gruppe und produziert pharmazeutische Erzeugnisse sowohl für den lokalen Markt als auch für den Export.

Die internationale Nobel-Gruppe gründete zudem 2018 die Nobel Pharma Schweiz AG in der Schweiz, wie aus der offiziellen Unternehmenshistorie hervorgeht.

Dies sollte nicht so verstanden werden, dass die Schweizer Gesellschaft den usbekischen Produktionsstandort unmittelbar hält oder führt.

Das Beispiel zeigt vielmehr ein mögliches internationales Modell:

  • Produktion in Usbekistan
  • Nutzung Schweizer Industrieanlagen und Technologien
  • Tätigkeit in mehreren internationalen Märkten
  • separate Schweizer Gesellschaft innerhalb einer grösseren internationalen Unternehmensgruppe

Für ein wachsendes usbekisches Unternehmen kann ein ähnliches Modell relevant sein, auch wenn die konkrete Eigentümerstruktur anders ausgestaltet wird.

Das usbekische Unternehmen kann Produktion, Engineering oder technische Funktionen in Usbekistan belassen und gleichzeitig bestimmte Funktionen in der Schweiz ansiedeln, beispielsweise:

  • internationale Verkäufe
  • Management
  • Investorenbeziehungen
  • Finanzierung
  • geistiges Eigentum
  • internationaler Handel
  • Entwicklung des europäischen Marktes

Eine kulturelle Verbindung als Inspiration für diesen Artikel

Geschäftsbeziehungen entwickeln sich nicht losgelöst von kulturellen Beziehungen.

Einer der unmittelbaren Anlässe, Usbekistan genauer anzuschauen und diesen Artikel zu verfassen, war eine bevorstehende Ausstellung in der Schweiz.

Vom 11. September bis 22. November 2026 zeigt die Kunsthalle Bern die Ausstellung Amanat – As We Sleep der usbekischen Künstlerin und Filmemacherin Saodat Ismailova.

Die Kunsthalle Bern bezeichnet sie als Ismailovas erste Einzelausstellung in der Schweiz.

Ihre Arbeiten beschäftigen sich mit zentralasiatischen Landschaften, Migration, Erinnerung, Ritualen, mündlichen Traditionen und den historischen Entwicklungen, welche die Region geprägt haben.

Die Ankündigung dieser Ausstellung war eine Erinnerung daran, dass die Beziehungen zwischen Usbekistan und der Schweiz weit über Steuern, Gesellschaften und Banken hinausgehen.

Sie umfassen auch Kunst, Geschichte, Reisen, Bildung und kulturellen Austausch.

Auch historisch gibt es eine interessante Verbindung zur Schweiz.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erwähnt ausdrücklich die in Genf geborene Schriftstellerin, Journalistin und Reisende Ella Maillart (1903–1997) im Zusammenhang mit der Geschichte der Beziehungen zu Usbekistan und Zentralasien.

Maillart reiste intensiv durch die Region und veröffentlichte 1934 ihr bekanntes Buch Turkestan Solo.

Im Jahr 2025 nahm die UNESCO die Archivsammlungen von Ella Maillart und der Schweizer Schriftstellerin und Fotografin Annemarie Schwarzenbach in das internationale Register Memory of the World auf.

Die UNESCO Memory of the World Collection umfasst Manuskripte, Fotografien und weitere Dokumente ihrer Reisen und Beobachtungen, darunter auch Material mit Bezug zu Zentralasien.

Diese kulturellen und historischen Verbindungen ergänzen eine Beziehung, die heute zunehmend auch Wirtschaft, Investitionen, Technologie und internationalen Handel umfasst.

Vergleich usbekischer und Schweizer Gesellschaftsformen

Am einfachsten lassen sich die wichtigsten Schweizer Rechtsformen für einen usbekischen Unternehmer verstehen, wenn man sie mit den bekannten Gesellschaftsformen in Usbekistan vergleicht.

Usbekische MChJ vs. Schweizer GmbH

Die usbekische MChJ — Mas’uliyati cheklangan jamiyat — ist grundsätzlich am ehesten mit der Schweizer GmbH — Gesellschaft mit beschränkter Haftung — vergleichbar.

Beide sind eigenständige juristische Personen mit beschränkter Haftung und werden häufig für privat gehaltene operative Unternehmen eingesetzt.

Usbekische MChJ

  • Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Eigentümer: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
  • Anzahl Teilnehmer: nach dem aktuellen Rechtsrahmen 2026 grundsätzlich bis zu 50 Teilnehmer
  • Kapital: die Höhe des Stammkapitals wird in der Satzung der Gesellschaft festgelegt
  • Regulierte Tätigkeiten: für bestimmte lizenzpflichtige Tätigkeiten können besondere Mindestkapitalanforderungen gelten
  • Haftung: die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen; die Teilnehmer tragen grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko im Rahmen ihrer vereinbarten Einlagen
  • Typische Nutzung: privat gehaltene operative Unternehmen, professionelle Dienstleistungen, Handelsunternehmen und KMU

Usbekistan führte 2026 ein neues Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein.

Das Gesetz Nr. O‘RQ-1137 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurde am 21. April 2026 verabschiedet und trat am 22. Juli 2026 in Kraft.

Der neue Rechtsrahmen regelt Gründung, Eigentum, Corporate Governance, operative Tätigkeit, Reorganisation und Liquidation einer MChJ.

Schweizer GmbH

  • Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Eigentümer: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
  • Ausländisches Eigentum: 100% ausländisches Eigentum ist möglich
  • Kapital: CHF 20'000, bei Gründung vollständig einzuzahlen
  • Haftung: die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen
  • Offenlegung der Eigentümer: Gesellschafter werden im Schweizer Handelsregister eingetragen
  • Vertretung in der Schweiz: mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist erforderlich
  • Typische Nutzung: inhabergeführte Unternehmen, Beratung, Technologie, professionelle Dienstleistungen, Handel und internationale KMU

Offizielle Informationen finden sich im Schweizer KMU-Portal zur GmbH.

Für einen Unternehmer, der bereits über eine usbekische MChJ tätig ist, wird die Struktur einer Schweizer GmbH daher grundsätzlich vertraut wirken.

Eine Schweizer GmbH ist häufig geeignet, wenn die Gesellschaft in einem kleinen Eigentümerkreis bleibt, der Gründer oder wenige Partner aktiv in der Geschäftsführung tätig sind und kurzfristig keine externen Investoren erwartet werden.

Usbekische AJ vs. Schweizer AG

Die usbekische AJ — Aksiyadorlik jamiyati — ist grundsätzlich am ehesten mit der Schweizer AG — Aktiengesellschaft — vergleichbar.

Beide sind Aktiengesellschaften, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist.

Usbekische AJ

  • Rechtsform: Aktiengesellschaft
  • Eigentum: das Kapital ist in Aktien aufgeteilt
  • Gründer: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
  • Ein einzelner Gründer ist möglich
  • Kapital: das Grundkapital besteht aus dem Nominalwert der ausgegebenen Aktien und richtet sich nach der Satzung sowie dem anwendbaren usbekischen Recht
  • Typische Nutzung: grössere Unternehmen, institutionelle Eigentümer und Unternehmen mit aktienbasierter Eigentümerstruktur

Schweizer AG

  • Rechtsform: Aktiengesellschaft
  • Eigentum: ein oder mehrere private oder institutionelle Aktionäre
  • Ausländisches Eigentum: 100% ausländisches Eigentum ist möglich
  • Kapital: CHF 100'000 nominelles Aktienkapital
  • Mindestbetrag, der bei Gründung normalerweise einbezahlt werden muss: CHF 50'000
  • Offenlegung der Eigentümer: Aktionäre werden grundsätzlich nicht öffentlich im Schweizer Handelsregister aufgeführt
  • Vertretung in der Schweiz: mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist erforderlich
  • Typische Nutzung: grössere Unternehmen, Investoren, Holdingstrukturen, internationaler Handel, Akquisitionen, Joint Ventures und internationale Unternehmensgruppen

Offizielle Informationen finden sich im Schweizer KMU-Portal zur AG.

Eine Schweizer AG ist häufig die geeignetere Form, wenn ein usbekischer Unternehmer oder eine Unternehmensgruppe Folgendes plant:

  • externe Investoren
  • mehrere Aktionäre oder spätere Eigentümerwechsel
  • internationalen Handel
  • eine Holdingfunktion
  • Akquisitionen oder M&A-Transaktionen
  • institutionelle Finanzierung
  • internationale Joint Ventures
  • Eigentum an Marken oder geistigem Eigentum
  • eine spätere teilweise oder vollständige Veräusserung des Unternehmens

Die Entscheidung zwischen GmbH und AG sollte daher anhand des Geschäftsmodells, der Corporate Governance und der zukünftigen Eigentümerstruktur getroffen werden und nicht allein aufgrund des Prestiges einer Rechtsform.

Können usbekische Gründer 100% einer Schweizer Gesellschaft besitzen?

Ja.

Eine usbekische Privatperson oder eine usbekische juristische Person kann grundsätzlich 100% einer Schweizer GmbH oder AG halten.

Mögliche Strukturen sind beispielsweise:

  • Usbekische Privatperson → Schweizer GmbH
  • Usbekische Privatperson → Schweizer AG
  • Usbekische MChJ → Schweizer GmbH
  • Usbekische MChJ → Schweizer AG
  • Usbekische AJ → Schweizer AG

Ein Schweizer Gesellschafter oder Aktionär ist nicht erforderlich, nur weil der wirtschaftlich Berechtigte in Usbekistan ansässig ist.

Eigentum und Schweizer Vertretung sind zwei voneinander getrennte Themen.

Das Schweizer KMU-Portal für Gründer aus Drittstaaten enthält offizielle Informationen zu den entsprechenden Vertretungsanforderungen für Schweizer GmbH und AG.

Persönliches Eigentum

Eine direkte Beteiligung der Privatperson kann sinnvoll sein, wenn:

  • der Unternehmer ein eigenständiges Schweizer Unternehmen aufbaut
  • keine bestehende usbekische Unternehmensgruppe vorhanden ist
  • die Eigentümerstruktur möglichst einfach bleiben soll
  • der Gründer Haupt- oder Alleineigentümer bleiben möchte

Eigentum über eine usbekische MChJ oder AJ

Eine Beteiligung über ein bestehendes usbekisches Unternehmen kann sinnvoll sein, wenn:

  • ein etabliertes usbekisches Unternehmen international expandiert
  • die Schweizer Gesellschaft Teil einer bestehenden Gruppe werden soll
  • Gewinne auf Gruppenebene reinvestiert werden sollen
  • konzerninterner Handel oder Dienstleistungen geplant sind
  • Finanzierungs- oder IP-Strukturen relevant sind
  • spätere Investoren oder Akquisitionen vorgesehen sind

Die Eigentümerstruktur kann Auswirkungen auf Dividenden, Steuern, Rechnungslegung, Finanzierung, Corporate Governance und einen späteren Verkauf haben.

Sie sollte daher vor der Gründung anhand des konkreten Unternehmers und Geschäftsmodells geprüft werden.

Vertretung durch eine in der Schweiz wohnhafte Person: Pflicht und strategische Bedeutung

Eine Schweizer AG oder GmbH muss durch mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.

Bei einer GmbH kann dies ein Geschäftsführer oder eine andere zeichnungsberechtigte Person sein.

Bei einer AG kann es sich um ein Mitglied des Verwaltungsrates oder eine andere zeichnungsberechtigte Person handeln.

Die in der Schweiz wohnhafte Person muss keine Aktien oder Stammanteile an der Gesellschaft halten.

Bei einem internationalen Unternehmen kann diese Funktion jedoch wesentlich bedeutender sein als lediglich einen Schweizer Namen für das Handelsregister bereitzustellen.

Ein Schweizer Vertreter kann unter anderem eingebunden sein in:

  • Corporate Governance
  • Verwaltungsrats- und Gesellschafterentscheidungen
  • Kommunikation mit Banken
  • Koordination mit Buchhaltern und Revisoren
  • wesentliche Verträge und Investitionen
  • Finanzberichterstattung
  • Compliance- und Risikofragen
  • Kommunikation mit Schweizer Behörden
  • Personal- und operative Entscheidungen in der Schweiz

Die Person sollte daher entsprechend der tatsächlichen Geschäftstätigkeit und der vorgesehenen Verantwortung ausgewählt werden.

Ein Technologieunternehmen, ein internationaler Trading-Betrieb, ein Asset-Management-Unternehmen und ein Aviation-Business können völlig unterschiedliche berufliche Profile erfordern.

Je nach Geschäftsmodell können zusätzlich Fachpersonen benötigt werden, beispielsweise:

  • ein erfahrener kaufmännischer Geschäftsführer
  • ein AML- oder Compliance Officer
  • ein Asset-Management-Spezialist
  • ein Finanz- oder Investmentexperte
  • ein internationaler oder Commodity Trader
  • ein Trade-Finance-Spezialist
  • ein Fachmann für Aviation oder Aircraft Trading
  • ein branchenspezifischer Commercial Director
  • Schweizer Sales- oder Operations-Management

Für bestimmte Finanz-, Investment- oder andere regulierte Tätigkeiten können zudem besondere Bewilligungen, Qualifikationen oder regulatorische Genehmigungen erforderlich sein.

Recruitment als Teil des Schweizer Setups

Alpine Capital verfügt über eine kantonale Schweizer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung innerhalb der Schweiz.

Damit kann die Personalbeschaffung in den gesamten Prozess der Schweizer Gesellschaftsgründung und des Markteintritts integriert werden.

Bei Bedarf kann Alpine Capital bei der Suche nach geeigneten, in der Schweiz ansässigen Direktoren, Führungskräften und Spezialisten unterstützen, deren Erfahrung zur tatsächlichen Tätigkeit des Unternehmens passt.

Der Prozess sollte daher mit praktischen Fragen beginnen:

  • Was wird die Schweizer Gesellschaft tatsächlich tun?
  • Welche Funktionen sollen in der Schweiz angesiedelt werden?
  • Welche Erfahrung sollte der Schweizer Director mitbringen?
  • Welche zusätzlichen Fachpersonen werden benötigt?
  • Erfordert die Tätigkeit besondere Qualifikationen oder regulatorische Bewilligungen?

Dieser Ansatz schafft eine wesentlich solidere Schweizer Unternehmensstruktur als die nachträgliche Bestellung eines rein nominellen Directors.

Warum die Schweiz für internationale Expansion?

Usbekistan hat sich in den vergangenen Jahren erheblich entwickelt, und immer mehr international orientierte usbekische Unternehmer expandieren über ihren Heimatmarkt und Zentralasien hinaus.

Für solche Unternehmen kann die Schweiz eine stabile und international anerkannte Plattform bieten für:

  • Verträge mit europäischen und internationalen Kunden
  • internationalen Handel
  • Bank- und Finanzierungsbeziehungen
  • Investoren und Holdingstrukturen
  • Akquisitionen und Joint Ventures
  • Marken, Brands und geistiges Eigentum
  • internationales Management und Corporate Governance
  • Schweizer Fachpersonal
  • Expansion in europäische und globale Märkte

Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Usbekistan sind bereits gut entwickelt.

Das bilaterale Handelsvolumen von rund CHF 5,5 Milliarden im Jahr 2024 zeigt, dass diese Beziehung nicht nur theoretischer Natur ist.

Der wichtigste Warenstrom von Usbekistan in die Schweiz besteht aus Edelmetallen, während pharmazeutische Produkte, Maschinen und Präzisionsinstrumente zu den bedeutenden Schweizer Exporten in die Gegenrichtung gehören.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten nennt die Uzbek-Swiss Chamber of Commerce and Industry, die Swiss-Asian Chamber of Commerce sowie die Joint Chamber of Commerce Switzerland/CIS als Organisationen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern unterstützen.

Die Ständige Mission Usbekistans in Genf schafft eine zusätzliche institutionelle Verbindung zur internationalen diplomatischen und multilateralen Infrastruktur der Schweiz.

Diese Strukturen bilden bereits heute einen institutionellen Rahmen für Unternehmer, die Geschäftstätigkeiten zwischen Usbekistan und der Schweiz entwickeln möchten.

Warum international orientierte Unternehmen die Schweiz nutzen

Internationale Reputation

Schweizer Unternehmen sind bei internationalen Banken, institutionellen Investoren, Geschäftspartnern und professionellen Beratern weithin anerkannt.

Für ein usbekisches Unternehmen, das international expandiert, kann eine Schweizer Gesellschaft daher eine vertraute und glaubwürdige Vertrags- und Unternehmensplattform bieten.

Rechtliche und institutionelle Stabilität

Die Schweiz bietet einen etablierten Rahmen für:

  • Gesellschaftsrecht
  • Verträge
  • Aktionärs- und Gesellschafterrechte
  • Eigentumsrechte
  • Streitbeilegung
  • Banken und Finanzdienstleistungen
  • Schutz geistigen Eigentums

Internationaler Handel

Eine Schweizer AG kann als Plattform für internationale Handelsaktivitäten eingesetzt werden.

Je nach Geschäftsmodell können ihre Funktionen umfassen:

  • internationale Kundenverträge
  • Lieferantenbeziehungen
  • internationale Einkaufs- und Verkaufsaktivitäten
  • Logistikkoordination
  • Trade Finance
  • Risikomanagement
  • internationale Partnerschaften

Die erheblichen Mengen an Edelmetallen usbekischen Ursprungs, die bereits in die Schweiz gelangen, sind ein anschauliches Beispiel für die Rolle der Schweiz in der internationalen Rohstoff- und Finanzmarktinfrastruktur.

Für Commodity-Unternehmen geht der Zugang zu diesem Ökosystem jedoch mit strengen Anforderungen an Eigentümertransparenz, Warenherkunft, Sanktionen, Gegenparteien und Zahlungsströme einher.

Banken- und Finanzinfrastruktur

Die Schweiz verfügt über ein hochentwickeltes Banken- und Finanzdienstleistungsökosystem.

Die Eröffnung eines Firmenkontos unterliegt stets einer detaillierten KYC- und Compliance-Prüfung.

Eine gut vorbereitete Schweizer Gesellschaft mit transparenter Eigentümerstruktur, dokumentierter Finanzierung, glaubwürdigem Geschäftsmodell und klar definierten internationalen Aktivitäten kann jedoch mit einer wesentlich besseren Ausgangslage in den Bank-Onboarding-Prozess gehen.

Schweizer Finanzinstitute unterliegen umfassenden Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und zur Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen. Weitere Informationen bietet FINMA – Combating Money Laundering.

Investoren, Holdings und Akquisitionen

Eine Schweizer AG kann eingesetzt werden als:

  • operative Gesellschaft
  • Mutter- oder Zwischenholding
  • Akquisitionsgesellschaft
  • Joint-Venture-Gesellschaft
  • Plattform für Investoren
  • internationale Handelsgesellschaft

Die aktienbasierte Struktur der AG bietet zudem Flexibilität für spätere Investoren, Eigentümerwechsel oder Corporate Transactions.

Marken, Brands und geistiges Eigentum

Eine Schweizer Gesellschaft kann unter anderem folgende Rechte registrieren und halten:

  • Marken
  • internationale Brands
  • Patente
  • Software-Rechte
  • Lizenzrechte
  • sonstiges geistiges Eigentum

Die Schweiz verfügt über ein etabliertes System zum Schutz geistigen Eigentums, das vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum verwaltet wird.

Die Eigentums- und Verwaltungsstruktur für geistiges Eigentum sollte zur tatsächlichen kommerziellen und operativen Gruppenstruktur passen.

Schweizer Technologie und Industriepartnerschaften

Eine wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz muss nicht zwingend mit der Gründung einer Schweizer Tochtergesellschaft beginnen.

Usbekische Unternehmen können zunächst Beziehungen zur Schweiz aufbauen über:

  • Industriemaschinen und Produktionsanlagen
  • Fertigungstechnologien
  • pharmazeutische Technologien
  • Engineering
  • Lizenzierung
  • Lieferanten
  • Finanzierung
  • Forschung und Entwicklung
  • Distributionsvereinbarungen

Dentafill Plyus ist ein praktisches Beispiel für die Nutzung Schweizer Pharmaproduktionstechnologie durch ein usbekisches Unternehmen.

Mit zunehmender wirtschaftlicher Zusammenarbeit kann sich daraus später eine Schweizer Vertriebsgesellschaft, Tradinggesellschaft, Holding, IP-Gesellschaft oder regionale Managementplattform entwickeln, sofern dies durch das Geschäftsmodell gerechtfertigt ist.

Schweizer Büro und operative Präsenz

Je nach Tätigkeit kann eine Schweizer Gesellschaft benötigen:

  • eine Domiziladresse
  • Shared oder Dedicated Office Space
  • Besprechungsräume
  • lokale Mitarbeiter
  • Schweizer Management
  • Telefon- und Administrationsinfrastruktur
  • branchenspezifische Betriebsräume

Der erforderliche Umfang der Infrastruktur hängt von der tatsächlichen Tätigkeit der Gesellschaft ab.

Usbekistan vs. Wollerau: Unternehmenssteuer und Mehrwertsteuer

Auf Ebene der Standardsteuersätze können die Schweizer Sätze unter den entsprechenden allgemeinen Sätzen in Usbekistan liegen.

Usbekistan

Für 2026 gelten unter anderem folgende allgemeine Standardsätze:

  • Gewinnsteuer für Unternehmen: 15%
  • Standard-Mehrwertsteuer: 12%

Weitere Informationen bietet das usbekische Regierungsportal unter Corporate Taxation and Tax Incentives.

Wollerau, Schweiz

  • Effektive Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensgewinne: rund 11,8% in den steuergünstigsten Gemeinden des Kantons Schwyz einschliesslich direkter Bundessteuer
  • Schweizer Standard-Mehrwertsteuer: 8,1%

Der Kanton Schwyz weist für seine steuergünstigsten Gemeinden eine effektive Gesamtsteuerbelastung von rund 11,78% einschliesslich direkter Bundessteuer aus.

Wollerau gehört zu den steuerlich besonders wettbewerbsfähigen Gemeinden des Kantons.

Die tatsächliche effektive Steuerbelastung hängt von der konkreten Gesellschaft, dem steuerbaren Gewinn, Abzügen, Kapital, der internationalen Gewinnallokation und weiteren Faktoren ab.

Der Standard-Mehrwertsteuersatz in der Schweiz beträgt derzeit 8,1%, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigt.

Obwohl die allgemeinen Schweizer Steuersätze niedriger sein können, ist die Besteuerung selten der einzige oder wichtigste Grund, weshalb international orientierte usbekische Unternehmer die Schweiz wählen.

Oft entscheidender sind:

  • internationale Reputation
  • rechtliche und politische Stabilität
  • anerkannte Unternehmensstrukturen
  • Schweizer Banken- und Finanzinfrastruktur
  • internationaler Handel
  • Zugang zu Investoren
  • Zugang zu europäischen Märkten
  • verlässliche Corporate Governance
  • Schutz von Marken und geistigem Eigentum

Für einen usbekischen Unternehmer mit internationalen Expansionsplänen sollte die Schweiz daher eher als stabiler internationaler Business Hub verstanden werden und nicht lediglich als Standort mit einem niedrigeren Unternehmenssteuersatz.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan

Zwischen der Schweiz und Usbekistan besteht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommens- und Vermögenssteuern.

Informationen zum Abkommen und zu den entsprechenden Formularen finden sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung – Usbekistan.

Das Abkommen behandelt unter anderem:

  • Unternehmensgewinne
  • Betriebsstätten
  • Dividenden
  • Zinsen
  • Lizenzgebühren
  • Erwerbseinkommen
  • Verwaltungsrats- und Direktorenvergütungen
  • Zuweisung von Besteuerungsrechten
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens bedeutet nicht, dass für jede Schweizerisch-usbekische Struktur dasselbe steuerliche Ergebnis gilt.

Die steuerliche Behandlung kann unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob die Schweizer Gesellschaft gehalten wird durch:

  • eine in Usbekistan steuerlich ansässige Privatperson
  • eine usbekische MChJ
  • eine usbekische AJ
  • eine andere Holding- oder Gruppengesellschaft

Das Ergebnis kann zudem abhängen von:

  • wirtschaftlicher Berechtigung
  • Art des Einkommens
  • Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
  • Ort der Tätigkeit der Mitarbeiter
  • Bestehen einer Betriebsstätte
  • Dividenden-, Zins- oder Lizenzzahlungen
  • anwendbaren Foreign-Tax-Credit- und Reporting-Regeln

Bei bedeutenden Investitionen, Dividendenströmen, Finanzierungsstrukturen oder konzerninternen Transaktionen sollten die Schweizer und usbekischen Steuerfolgen daher gemeinsam für die konkrete Struktur geprüft werden.

Grenzüberschreitende Steuer- und Managementfragen

Wenn eine usbekische Privatperson oder Gesellschaft eine Schweizer Tochtergesellschaft hält, sollten bei der Umsetzung verschiedene grenzüberschreitende Fragen berücksichtigt werden.

Dazu können gehören:

  • usbekische Controlled-Foreign-Company-Regeln
  • Meldepflichten für ausländische Beteiligungen
  • Betriebsstättenregeln
  • Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
  • Transfer Pricing
  • konzerninterne Verträge
  • Vergütung von Direktoren und Mitarbeitern
  • Eigentum an geistigem Eigentum
  • Allokation kommerzieller Funktionen und Risiken

Beispielsweise kann eine usbekische operative Gesellschaft weiterhin Produkte herstellen, Software entwickeln oder technische Dienstleistungen erbringen, während die Schweizer Gesellschaft internationale Verkäufe, Vertragsabschlüsse, Investor Relations, Management oder Trading übernimmt.

Die Beziehungen zwischen den Gesellschaften sollten dann über geeignete konzerninterne Vereinbarungen und wirtschaftlich nachvollziehbare Verrechnungspreise dokumentiert werden.

Die richtige Funktions- und Risikoallokation hängt vom konkreten Geschäftsmodell ab und sollte individuell beurteilt werden.

Schweizer Banking für usbekische Gründer

Eine Schweizer Gesellschaft erhält nicht automatisch ein dauerhaftes Firmenkonto, nur weil sie gegründet wurde.

Schweizer Finanzinstitute müssen die Vertragspartei und den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren und den wirtschaftlichen Hintergrund der Geschäftsbeziehung verstehen.

Für einen usbekischen Gründer sollte ein gut vorbereitetes Bankdossier in der Regel Folgendes erklären:

  • den Ultimate Beneficial Owner
  • die Eigentümerstruktur
  • den beruflichen und unternehmerischen Hintergrund des Gründers
  • das bestehende Unternehmen in Usbekistan
  • den Grund für die Gründung der Schweizer Gesellschaft
  • die Herkunft des Gründungskapitals
  • die Herkunft des Gesamtvermögens des Eigentümers, soweit relevant
  • erwartete Kunden und Lieferanten
  • Länder, aus denen Zahlungen eingehen werden
  • Länder, in die Zahlungen geleistet werden
  • erwarteter Jahresumsatz
  • Währungen und Transaktionsvolumen
  • die Beziehung zwischen der usbekischen und der Schweizer Gesellschaft

Nützliche Unterlagen können sein:

  • Handelsregisterauszüge der MChJ oder AJ
  • Statuten und Gründungsdokumente
  • Eigentümer- und UBO-Strukturen
  • Jahresabschlüsse
  • usbekische Steuerunterlagen
  • Kunden- und Lieferantenverträge
  • Rechnungen
  • Kontoauszüge
  • Nachweise über Dividenden oder Gehälter
  • Nachweise über Unternehmensverkäufe oder andere Kapitalquellen
  • Businesspläne
  • Finanzprognosen

Ein etablierter usbekischer Unternehmer kann häufig mehrere Jahre an Jahresabschlüssen, Verträgen, Steuerunterlagen und dokumentierter Geschäftshistorie vorlegen.

Dies kann das Schweizer Bankdossier wesentlich stärken.

Für Unternehmen aus dem Rohstoff-, Edelmetall- oder anderen compliance-sensitiven Bereichen können zusätzliche Nachweise zur Warenherkunft, zu Gegenparteien, Logistik und Sanktionen erforderlich sein.

Kapitaleinzahlungskonto vs. dauerhaftes Firmenkonto

Vor der Gründung einer Schweizer GmbH oder AG wird das erforderliche Kapital normalerweise auf ein gesperrtes Kapitaleinzahlungskonto eingezahlt.

Bei einer GmbH sind dies grundsätzlich CHF 20'000.

Bei einer AG muss mindestens der gesetzlich erforderliche einbezahlte Teil des Aktienkapitals hinterlegt werden.

Die Bank stellt eine Bestätigung über die Kapitaleinzahlung aus, die für den Gründungsprozess erforderlich ist.

Nach der Eintragung der Gesellschaft im Schweizer Handelsregister kann das Kapital freigegeben werden.

Das dauerhafte operative Firmenkonto ist jedoch eine separate Bankbeziehung.

Die Genehmigung des Kapitaleinzahlungskontos garantiert daher nicht automatisch die Genehmigung des langfristigen Geschäftskontos.

Beim permanenten Konto kann die Bank wesentlich detaillierter prüfen:

  • Geschäftstätigkeit
  • wirtschaftlich Berechtigte
  • Source of Funds
  • Source of Wealth
  • Kunden und Lieferanten
  • involvierte Länder
  • erwartete Zahlungsströme

Gründungsbanking und langfristiges Corporate Banking sollten daher gemeinsam geplant, aber als zwei getrennte Prozesse betrachtet werden.

Dokumente für Gesellschaftsgründung und Bank-Onboarding

Wenn der Gesellschafter eine Privatperson ist

Typischerweise werden unter anderem benötigt:

  • gültiger Reisepass
  • Wohnsitznachweis
  • Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten
  • beruflicher und unternehmerischer Hintergrund
  • Source-of-Funds-Nachweise
  • Source-of-Wealth-Dokumentation, soweit relevant
  • Informationen über die geplante Schweizer Geschäftstätigkeit
  • Vollmachten, soweit erforderlich

Wenn eine usbekische MChJ oder AJ Gesellschafter ist

Zusätzlich können erforderlich sein:

  • aktueller Handelsregisterauszug
  • Statuten oder sonstige Gründungsdokumente
  • Angaben zu Gesellschaftern oder Aktionären
  • Direktoren und Zeichnungsberechtigte
  • UBO-Dokumentation
  • Organigramm der Eigentümerstruktur
  • Gesellschaftsbeschluss über die Investition in die Schweizer Gesellschaft
  • Jahresabschlüsse
  • Steuerunterlagen
  • Nachweis der Herkunft des Investitionskapitals

Je nach Dokument und empfangender Stelle können notarielle Beglaubigung, Apostille oder beglaubigte Übersetzung erforderlich sein.

Schweizer Notar, Handelsregister und Bank können unterschiedliche Anforderungen an die Dokumentation stellen.

Die genaue Checkliste sollte daher festgelegt werden, bevor unnötige Übersetzungen, Apostillen oder Beglaubigungen bestellt werden.

Praxisbeispiel 1: Usbekische MChJ gründet Schweizer GmbH für den europäischen Vertrieb

Angenommen, ein Technologie- oder Dienstleistungsunternehmen ist über eine MChJ in Taschkent tätig.

Das Unternehmen verfügt bereits über Mitarbeiter, Kunden und operative Tätigkeit in Usbekistan, gewinnt aber zunehmend Kunden in der Schweiz, Deutschland und weiteren europäischen Märkten.

Die Gruppe gründet:

Usbekische MChJ → 100% Schweizer GmbH

Die usbekische MChJ übernimmt weiterhin technische, Entwicklungs- oder operative Dienstleistungen.

Die Schweizer GmbH übernimmt klar definierte europäische Funktionen, beispielsweise:

  • Vertragsabschluss mit Kunden
  • Vertrieb in der Schweiz und im DACH-Raum
  • internationale Partnerschaften
  • lokales Business Development
  • Betreuung europäischer Kunden
  • ausgewählte Managementfunktionen

Die Gesellschaft bestellt eine in der Schweiz wohnhafte Führungsperson mit relevanter Erfahrung in Technologie, internationalem Geschäft oder kaufmännischem Management.

Mit zunehmender Geschäftstätigkeit können zusätzlich Schweizer Mitarbeiter in Sales, Finance oder Compliance eingestellt werden.

Konzerninterne Dienstleistungen zwischen der usbekischen MChJ und der Schweizer GmbH sollten vertraglich dokumentiert und in der Rechnungslegung beider Gesellschaften konsistent abgebildet werden.

Damit entsteht eine klare Trennung zwischen der bestehenden operativen Basis in Usbekistan und der neuen kommerziellen Funktion für die Schweiz und Europa.

Praxisbeispiel 2: Usbekische Industrie- oder Handelsgruppe gründet Schweizer AG

Angenommen, eine etablierte usbekische Industrie-, Commodity- oder Trading-Gruppe ist über eine MChJ oder AJ tätig.

Die Gruppe möchte ihre internationale Kundenbasis erweitern, mit europäischen Lieferanten zusammenarbeiten, Beziehungen zu internationalen Banken entwickeln und eine anerkannte Plattform für den internationalen Handel schaffen.

Die Gruppe gründet:

Usbekische MChJ oder AJ → 100% Schweizer AG

Die Schweizer AG kann Funktionen übernehmen wie:

  • internationaler Handel
  • Verträge mit europäischen Lieferanten und Kunden
  • Trade Finance
  • Logistikkoordination
  • Investor Relations
  • Holdingfunktionen
  • Akquisitionen
  • internationale Marken
  • ausgewählte Treasury- oder Finanzierungsfunktionen
  • internationales Management

Der Schweizer Director sollte über einen beruflichen Hintergrund verfügen, der zur Tätigkeit der Gesellschaft passt.

Je nach Branche können zusätzlich erforderlich sein:

  • internationaler oder Commodity Trader
  • AML- oder Compliance Officer
  • Trade-Finance-Spezialist
  • Finance Director
  • Spezialist für Aviation oder Aircraft Trading
  • Asset-Management-Spezialist

Die Beziehungen zwischen der usbekischen und der Schweizer Gesellschaft können durch entsprechende Kauf-, Verkaufs-, Dienstleistungs-, Finanzierungs-, Marken- oder Lizenzverträge geregelt werden.

Die bestehenden Handelsvolumen mit Edelmetallen usbekischen Ursprungs zeigen, dass die Schweiz bereits heute ein bedeutender internationaler Zielmarkt für bestimmte usbekische Commodity Flows ist.

Für eine neu gegründete private Tradinggesellschaft bedeutet dies jedoch nicht, dass der Zugang zu Banken, Tradingpartnern oder Edelmetallbeziehungen automatisch erfolgt.

Das Unternehmen muss in der Lage sein, unter anderem Folgendes nachzuweisen:

  • transparente Lieferketten
  • glaubwürdige und nachvollziehbare Gegenparteien
  • dokumentierte Warenherkunft
  • qualifiziertes Management
  • belastbare Compliance-Prozesse

Nach der Gründung: Mehrwertsteuer, Buchhaltung und Payroll

Die Eintragung im Schweizer Handelsregister ist der Beginn der operativen Unternehmensstruktur und nicht das Ende des Projekts.

Eine Schweizer Gesellschaft kann unter anderem benötigen:

  • Schweizer Buchhaltung
  • Jahresabschluss
  • Unternehmenssteuererklärungen
  • Mehrwertsteuerregistrierung und Abrechnung
  • Payroll
  • Anmeldung bei Sozialversicherungen
  • Verwaltungsrats- und Gesellschafterdokumentation
  • Register der wirtschaftlich Berechtigten
  • Revisionslösungen, soweit erforderlich
  • regulatorische oder Compliance-Funktionen

Mehrwertsteuer

Der Schweizer Standard-Mehrwertsteuersatz beträgt 8,1%, gegenüber einem allgemeinen Satz von 12% in Usbekistan.

Die aktuellen Schweizer Sätze werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlicht.

Die korrekte Mehrwertsteuerbehandlung internationaler Transaktionen hängt jedoch von der Art der Waren oder Dienstleistungen, vom Kunden, vom Leistungsort, von Importen und möglichen lokalen Registrierungspflichten ab.

Beratungsleistungen, Software, physische Waren und internationale Tradingtransaktionen können beispielsweise jeweils unterschiedliche Mehrwertsteuerfolgen haben.

Payroll

Wenn ein usbekischer Gründer oder Mitarbeiter für die Schweizer Gesellschaft arbeitet, aber einen Teil seiner Tätigkeit physisch in Usbekistan ausübt, sollten Payroll- und Einkommenssteuerfragen in beiden Jurisdiktionen geprüft werden.

Die Behandlung kann unter anderem abhängen von:

  • tatsächlichem Arbeitsort
  • steuerlicher Ansässigkeit
  • Arbeitsvertrag
  • Direktorenstatus
  • Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit in beiden Ländern
  • Betriebsstättenfragen

Gehalt, Direktorenvergütung und Dividenden sind rechtlich und steuerlich unterschiedliche Kategorien und sollten entsprechend behandelt werden.

Wie ein Schweizer Setup in der Praxis abläuft

Für einen usbekischen Unternehmer umfasst ein gut vorbereitetes Schweizer Projekt in der Regel folgende Schritte:

  1. Den wirtschaftlichen Zweck der Schweizer Gesellschaft definieren.
  1. Entscheiden, ob die Gesellschaft persönlich oder über eine usbekische MChJ, AJ oder eine andere Gruppengesellschaft gehalten werden soll.
  1. Zwischen Schweizer GmbH und Schweizer AG wählen.
  1. Sitz und erforderliche Büroinfrastruktur festlegen.
  1. Profil des Schweizer Directors oder Managements bestimmen.
  1. Zusätzlichen Bedarf an AML-, Compliance-, Finance-, Trading- oder Branchenspezialisten feststellen.
  1. UBO-, Source-of-Funds- und Source-of-Wealth-Dokumentation vorbereiten.
  1. Möglichkeiten für Kapitaleinzahlungskonto und dauerhaftes Firmenkonto prüfen.
  1. Notariats- und Handelsregisterunterlagen vorbereiten.
  1. Beurkundung und Handelsregistereintrag abschliessen.
  1. Onboarding des dauerhaften Firmenkontos abschliessen.
  1. Buchhaltung, Mehrwertsteuer, Payroll und laufende Administration einrichten.
  1. Relevante Schweizer und usbekische Steuerfragen koordinieren.
  1. Erforderliche konzerninterne Verträge und Governance-Prozesse aufsetzen.

Wie Alpine Capital usbekische Unternehmer unterstützt

Alpine Capital koordiniert die Umsetzung der Schweizer Struktur über einen zentralen Ansprechpartner.

Je nach Mandat kann dies umfassen:

  • Gründung einer Schweizer GmbH oder AG
  • Strukturierung von Eigentum und Corporate Governance
  • Kapitaleinzahlungskonto
  • Onboarding des Firmenkontos
  • Schweizer Director und Management
  • Domiziladresse und Büroinfrastruktur in Wollerau
  • Koordination von Buchhaltung, Mehrwertsteuer und Payroll
  • Koordination von Notar und Handelsregister
  • lizenzierte Rekrutierung von Schweizer Directors, Managern und Spezialisten
  • Koordination von Marken-, IP-, Trading- und Expansionsfragen mit geeigneten Fachspezialisten

Die Schweizer Bewilligung von Alpine Capital für private Arbeitsvermittlung ermöglicht es, Recruitment und Personalbeschaffung in den gesamten Gesellschaftsgründungs- und Markteintrittsprozess zu integrieren.

Bei spezialisierten oder regulierten Aktivitäten sollten die erforderlichen beruflichen Profile und möglichen regulatorischen Bewilligungen bereits zu Beginn des Projekts identifiziert werden.

Das Ziel besteht nicht nur darin, einen Handelsregistereintrag zu erhalten.

Es geht darum, eine Schweizer Gesellschaft aufzubauen, deren Rechtsform, Director-Profil, Bankstruktur, Personal, Verträge und administrative Infrastruktur die internationalen Geschäftspläne des Unternehmers tatsächlich unterstützen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein usbekischer Staatsbürger 100% einer Schweizer GmbH oder AG besitzen?

Ja.

Das Schweizer Recht erlaubt grundsätzlich, dass eine usbekische Privatperson oder juristische Person 100% einer Schweizer GmbH oder AG hält.

Ein Schweizer Gesellschafter oder Aktionär ist nicht erforderlich.

Die Gesellschaft muss jedoch die Anforderungen an eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz erfüllen.

Was ist das Schweizer Pendant zu einer usbekischen MChJ?

Das nächstliegende allgemeine Pendant ist die Schweizer GmbH.

Beide sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und werden häufig für privat gehaltene operative Unternehmen eingesetzt.

Was ist das Schweizer Pendant zu einer usbekischen AJ?

Das nächstliegende allgemeine Pendant ist die Schweizer AG.

Beide sind Aktiengesellschaften mit aktienbasierter Eigentümerstruktur.

Welche Schweizer Rechtsform eignet sich besser für internationalen Handel?

Beide Rechtsformen können für internationalen Handel verwendet werden.

Eine GmbH kann für ein operatives Unternehmen mit kleinem Eigentümerkreis ausreichend sein, während eine AG häufig bei grösseren Tradingaktivitäten, Investoren, Holdingstrukturen, Akquisitionen und späteren Eigentümerwechseln bevorzugt wird.

Ist ein Director mit Wohnsitz in der Schweiz zwingend erforderlich?

Mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss über die erforderliche Vertretungsberechtigung für die Schweizer AG oder GmbH verfügen.

Muss der Schweizer Director Aktien oder Anteile besitzen?

Nein.

Eigentümer und Schweizer Vertreter können vollständig unterschiedliche Personen sein.

Sollte der Director Branchenerfahrung haben?

Es gibt keine allgemeine Vorschrift, wonach jeder Director einer gewöhnlichen Schweizer Gesellschaft über eine branchenspezifische Qualifikation verfügen muss.

Bei internationalen, spezialisierten, regulierten oder für Banken besonders sensiblen Tätigkeiten kann relevante Berufserfahrung jedoch von grosser Bedeutung sein.

Kann Alpine Capital die erforderlichen Schweizer Fachpersonen rekrutieren?

Alpine Capital verfügt über eine kantonale Schweizer Bewilligung für private Arbeitsvermittlung innerhalb der Schweiz und kann bei ausgewählten Mandaten zur Rekrutierung von Management und Spezialisten unterstützen.

Wie viel Kapital benötigt eine Schweizer GmbH?

CHF 20'000, vollständig bei Gründung einzuzahlen.

Wie viel Kapital benötigt eine Schweizer AG?

CHF 100'000 nominelles Aktienkapital, wobei bei Gründung grundsätzlich mindestens CHF 50'000 einbezahlt werden müssen.

Wie hoch ist die Unternehmenssteuer in Wollerau?

Der Kanton Schwyz weist derzeit für seine steuergünstigsten Gemeinden eine effektive Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensgewinne von rund 11,78% einschliesslich direkter Bundessteuer aus.

Wollerau gehört zu den steuerlich besonders wettbewerbsfähigen Gemeinden des Kantons.

Die konkrete Steuerbelastung muss für jedes Unternehmen individuell berechnet werden.

Wie hoch ist der Schweizer Standard-Mehrwertsteuersatz?

8,1%.

Wie hoch ist der Standard-Mehrwertsteuersatz in Usbekistan?

12%.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan?

Ja.

Das bilaterale Abkommen behandelt unter anderem Unternehmensgewinne, Betriebsstätten, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und die Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Weitere Informationen bietet die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Garantiert ein Kapitaleinzahlungskonto die Eröffnung eines dauerhaften Schweizer Firmenkontos?

Nein.

Das Kapitaleinzahlungskonto dient der Gesellschaftsgründung.

Das dauerhafte operative Firmenkonto unterliegt einem separaten Bank-, Compliance- und Onboarding-Prozess.

Kann eine Schweizer Gesellschaft Marken und geistiges Eigentum halten?

Ja.

Eine Schweizer Gesellschaft kann Marken, Brands, Software und andere Rechte an geistigem Eigentum halten.

Die geeignete Struktur hängt davon ab, wie diese Vermögenswerte entwickelt, verwaltet und wirtschaftlich genutzt werden.

Weitere Informationen zum Markenschutz finden sich beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum.

Offizielle und weiterführende Quellen

Schweiz

Usbekistan

Dieser Artikel enthält allgemeine gesellschaftsrechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Informationen und stellt keine individuelle Schweizer oder usbekische Rechts-, Steuer-, Regulierungs- oder Anlageberatung dar.

Die geeignete Struktur hängt von Eigentumsverhältnissen, steuerlicher Ansässigkeit, Geschäftstätigkeit, Geschäftsleitung, Personal und den konkreten Zahlungs- und Transaktionsströmen ab.

Diese Einordnung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung.

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