AG und GmbH sind beide Schweizer Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung, unterscheiden sich jedoch wesentlich bei Kapital, öffentlicher Eigentümertransparenz, Governance und Übertragung von Beteiligungen. Dieser Vergleich für 2026 basiert auf aktuellen offiziellen Schweizer Quellen.

AG oder GmbH in der Schweiz

Eine Schweizer AG und eine Schweizer GmbH sind beide eigenständige juristische Personen mit beschränkter Haftung. Beide Rechtsformen können für operative Unternehmen, Tochtergesellschaften und Unternehmen mit ausländischen Eigentümern eingesetzt werden.

Die wichtigsten Unterschiede betreffen dabei nicht primär die Besteuerung.

Entscheidender sind:

  • Kapital
  • öffentliche Sichtbarkeit der Eigentümer
  • Corporate Governance
  • Übertragung von Beteiligungen
  • zukünftige Entwicklung der Eigentümerstruktur

Für Unternehmer, die nach „AG oder GmbH in der Schweiz“ suchen, lautet die kurze praktische Antwort:

  • eine GmbH benötigt CHF 20'000 vollständig einbezahltes Stammkapital und ihre Gesellschafter werden im Schweizer Handelsregister öffentlich eingetragen
  • eine AG benötigt CHF 100'000 nominelles Aktienkapital, wobei grundsätzlich mindestens CHF 50'000 einbezahlt werden müssen; Aktionäre werden in der Regel nicht allein aufgrund ihres Aktienbesitzes öffentlich im Handelsregister aufgeführt
  • beide Rechtsformen benötigen grundsätzlich mindestens eine entsprechend zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz
  • für beide gelten die allgemeinen Schweizer Revisionsvorschriften
  • beide können grundsätzlich vollständig von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden
  • die Wahl zwischen AG und GmbH schafft nicht automatisch eine günstigere Unternehmensbesteuerung
  • keine der beiden Rechtsformen garantiert die Eröffnung eines Schweizer Geschäftskontos

Die Rechtsform sollte deshalb zur Eigentümerstruktur und zum tatsächlichen Geschäftsmodell passen.

Informationen geprüft: 24. September 2026.

AG oder GmbH in der Schweiz: der schnelle Vergleich

Die wichtigsten Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Mindestkapital

Schweizer GmbH:

  • CHF 20'000 Mindeststammkapital
  • vollständig einbezahlt bei der Gründung

Schweizer AG:

  • CHF 100'000 Mindestaktienkapital
  • grundsätzlich mindestens 20% des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt
  • insgesamt müssen grundsätzlich mindestens CHF 50'000 einbezahlt sein

Das offizielle Swiss SME Portal bestätigt diese gesetzlichen Kapitalanforderungen sowohl für die Schweizer GmbH als auch für die Schweizer AG.

Öffentliche Sichtbarkeit der Eigentümer

Schweizer GmbH:

  • Gesellschafter werden im Handelsregister eingetragen
  • ihre registrierten Beteiligungen sind öffentlich sichtbar

Schweizer AG:

  • Aktionäre werden grundsätzlich nicht allein aufgrund ihres Aktienbesitzes öffentlich im Handelsregister eingetragen
  • Verwaltungsräte und zeichnungsberechtigte Personen bleiben öffentlich registriert

Dieser Unterschied betrifft die öffentliche Offenlegung.

Er bedeutet nicht, dass eine AG anonymes Eigentum ermöglicht.

Governance

Schweizer GmbH:

  • die Gesellschafterversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan
  • die Geschäftsführung liegt im gesetzlichen Grundmodell grundsätzlich bei den Gesellschaftern, sofern keine andere Organisation vorgesehen ist
  • Geschäftsführer können eingesetzt werden

Schweizer AG:

  • die Generalversammlung ist das oberste Organ der Aktionäre
  • der Verwaltungsrat hat gesetzlich definierte und teilweise unübertragbare Aufgaben
  • die operative Geschäftsführung kann im gesetzlichen Rahmen delegiert werden

Übertragung von Eigentum

Schweizer GmbH:

  • die Übertragung von Stammanteilen muss schriftlich erfolgen
  • grundsätzlich ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen
  • Änderungen der Gesellschafter werden im Handelsregister sichtbar

Schweizer AG:

  • Aktien sind grundsätzlich leichter übertragbar
  • gesetzliche, statutarische oder vertragliche Übertragungsbeschränkungen können dennoch bestehen

Für Unternehmen, die zukünftige Investoren, Eigentümerwechsel oder einen breiteren Aktionärskreis erwarten, kann dieser Unterschied wirtschaftlich relevant werden.

Gesellschaftskapital ist nicht dasselbe wie Gründungskosten

Eines der häufigsten Missverständnisse beim Vergleich von AG und GmbH besteht darin, das gesetzliche Kapital mit den Kosten der Firmengründung gleichzusetzen.

Das ist nicht korrekt.

Die CHF 20'000 einer GmbH beziehungsweise das einbezahlte Kapital einer AG gehören der Gesellschaft.

Während der Gründung wird das Kapital grundsätzlich auf ein Kapitaleinzahlungskonto überwiesen.

Nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und Freigabe durch die Bank steht das Kapital der Gesellschaft für legitime Unternehmenszwecke zur Verfügung, unter Vorbehalt der Schweizer Kapitalerhaltungsvorschriften.

Die eigentlichen Gründungskosten sind davon getrennt.

Dazu können gehören:

  • Notariatskosten
  • Handelsregistergebühren
  • Dokumentenbeglaubigungen
  • Übersetzungen
  • Apostillen, soweit erforderlich
  • professionelle Beratung
  • Geschäftsdomizil
  • Bankvorbereitung
  • Accounting Setup

Eine erste Orientierung bietet der Swiss Company Formation Cost Calculator von Alpine Capital.

Das gesetzliche Kapital sollte deshalb nicht als „Preis“ einer AG oder GmbH bezeichnet werden.

Ist eine GmbH günstiger als eine AG?

Bezogen auf das gesetzlich erforderliche Kapital: ja.

Eine GmbH benötigt CHF 20'000 vollständig einbezahltes Stammkapital.

Eine AG benötigt CHF 100'000 nominelles Aktienkapital, wobei bei der Gründung grundsätzlich mindestens CHF 50'000 einbezahlt werden müssen.

Auch professionelle und administrative Gründungskosten können sich unterscheiden.

Die Kosten allein sind jedoch ein schwaches Entscheidungskriterium für die Wahl der Rechtsform.

Wenn eine Gesellschaft zunächst als GmbH gegründet wird, kurz darauf aber eine deutlich andere Eigentümer- oder Governance-Struktur benötigt, kann eine spätere Umwandlung zusätzlichen Aufwand verursachen.

Umgekehrt besteht kein Grund, AG-Kapital bereitzustellen, wenn das Unternehmen die Struktur einer AG geschäftlich nicht benötigt.

Die sinnvollere Frage lautet:

Wie soll dieses Unternehmen in zwei, fünf oder zehn Jahren aussehen?

Sind die Eigentümer einer GmbH öffentlich sichtbar?

Ja.

Die Gesellschafter einer Schweizer GmbH und ihre registrierten Beteiligungen werden im Schweizer Handelsregister eingetragen.

Dies gehört zu den wichtigsten praktischen Unterschieden zwischen GmbH und AG.

Für inhabergeführte Unternehmen, Familienunternehmen, Beratungsfirmen oder Tochtergesellschaften mit stabiler Eigentümerstruktur kann diese Transparenz völlig unproblematisch sein.

Bei Unternehmen, die häufige Eigentümerwechsel oder institutionelle Investoren erwarten, kann die öffentliche Gesellschafterstruktur stärker ins Gewicht fallen.

Weitere Informationen finden sich in der Alpine-Capital-Übersicht zur Gründung einer Schweizer GmbH.

Sind die Aktionäre einer AG anonym?

Nein.

Dieser Unterschied wird häufig falsch verstanden.

Die Aktionäre einer Schweizer AG erscheinen grundsätzlich nicht allein aufgrund ihres Aktienbesitzes im öffentlichen Handelsregister.

Das ist nicht dasselbe wie anonymes Eigentum.

Die Gesellschaft muss die gesetzlich vorgeschriebenen Eigentümerinformationen führen.

Banken und andere regulierte Institutionen müssen wirtschaftlich Berechtigte identifizieren, soweit dies nach den anwendbaren Vorschriften erforderlich ist.

Zusätzlich tritt am 1. Oktober 2026 das neue Schweizer Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation wirtschaftlich Berechtigter in Kraft.

Das neue System führt ein zentrales eidgenössisches Transparenzregister für wirtschaftlich Berechtigte der betroffenen Rechtsträger ein.

Das Bundesamt für Justiz bestätigt, dass die neuen Regeln am 1. Oktober 2026 in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Übergangsfristen beginnen.

Das Register ist für zuständige Behörden vorgesehen und stellt kein öffentliches Aktionärsregister nach dem Vorbild von Companies House dar.

Offizielle Informationen finden sich beim Bundesamt für Justiz.

Die praktische Schlussfolgerung ist einfach:

Eine AG bietet eine andere Ebene der öffentlichen Eigentümertransparenz als eine GmbH.

Sie ermöglicht kein geheimes Eigentum.

Weitere Informationen zur AG finden sich in der Alpine-Capital-Übersicht zur Gründung einer Schweizer AG.

Welche Rechtsform eignet sich besser für Investoren?

Eine AG bietet grundsätzlich mehr Flexibilität, wenn sich die Eigentümerstruktur voraussichtlich häufiger ändern wird oder ein breiterer Investorenkreis vorgesehen ist.

Aktien sind als übertragbare Beteiligungsinstrumente konzipiert, vorbehaltlich gesetzlicher, statutarischer und vertraglicher Einschränkungen.

Eine GmbH ist stärker mit ihren Gesellschaftern verbunden.

Die Übertragung von GmbH-Stammanteilen erfordert eine schriftliche Vereinbarung und grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

Das Swiss SME Portal erläutert diese Unterschiede in seiner offiziellen Information zu Schweizer Gesellschaftsformen.

Das bedeutet nicht, dass jedes Start-up automatisch als AG gegründet werden sollte.

Es bedeutet vielmehr, dass die erwartete Entwicklung der Eigentümerstruktur bereits vor der Gründung berücksichtigt werden sollte.

Governance: der Unterschied wird mit dem Wachstum wichtiger

Eine GmbH ist häufig enger mit ihren Eigentümern verbunden.

Im gesetzlichen Grundmodell sind die Gesellschafter grundsätzlich auch in die Geschäftsführung eingebunden, sofern keine andere Organisation vorgesehen wird.

Dies kann gut funktionieren für:

  • founder-managed companies
  • Familienunternehmen
  • Beratungsunternehmen
  • Professional-Services-Unternehmen
  • kleinere Tochtergesellschaften
  • Unternehmen mit stabiler Eigentümergruppe

Eine AG verfügt über einen Verwaltungsrat mit gesetzlich definierten Aufgaben.

Dies kann sinnvoll sein, wenn das Unternehmen benötigt:

  • eine klarere Trennung zwischen Eigentum und Governance
  • unabhängige Verwaltungsräte
  • mehrere Investoren
  • institutionelle Aufsicht
  • Nachfolgeplanung
  • eine breitere internationale Gruppenstruktur

Keines der beiden Governance-Modelle ist grundsätzlich besser.

Sie sind für unterschiedliche Eigentümer- und Managementsituationen ausgelegt.

Können Ausländer eine Schweizer AG oder GmbH besitzen?

Grundsätzlich ja.

Ausländische natürliche und juristische Personen können in der Regel Schweizer AG- und GmbH-Gesellschaften für gewöhnliche kommerzielle Tätigkeiten gründen und vollständig besitzen.

Der Eigentümer muss grundsätzlich nicht Schweizer sein.

Die Gesellschaft benötigt jedoch eine qualifizierte Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz.

Eigentum und Vertretung sollten deshalb immer als zwei getrennte Fragen betrachtet werden.

Für Gründer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz erklärt Alpine Capital dies ausführlicher unter Swiss Company Formation for Foreigners.

Braucht eine AG oder GmbH einen Schweizer Verwaltungsrat oder Geschäftsführer?

Die gesetzliche Anforderung ist etwas weiter als die oft verwendete Formulierung „Schweizer Director“.

Beide Rechtsformen müssen durch mindestens eine entsprechend zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.

Bei einer AG kann dies ein Verwaltungsrat oder eine andere entsprechend bevollmächtigte Person sein.

Bei einer GmbH kann die Voraussetzung durch eine entsprechend vertretungsberechtigte Geschäftsführungs- oder Direktionsperson erfüllt werden.

Das Swiss SME Portal bestätigt die Anforderung einer Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz für beide Gesellschaftsformen.

Für internationale Eigentümer sollte diese Funktion nicht als blosse „Miete einer Unterschrift“ betrachtet werden.

Befugnisse, Informationszugang und Governance-Verantwortung sollten zum tatsächlichen Mandat passen.

Weitere Informationen: Swiss Resident Representation bei Alpine Capital.

Haben AG und GmbH unterschiedliche Unternehmenssteuersätze?

Grundsätzlich nicht.

Die Wahl zwischen AG und GmbH schafft kein separates Schweizer Unternehmenssteuerregime.

Beide sind juristische Personen und unterliegen der Schweizer Unternehmensbesteuerung.

Das Swiss SME Portal weist ausdrücklich darauf hin, dass die Besteuerung einer GmbH derjenigen einer AG entspricht.

Die tatsächliche Steuerbelastung hängt vielmehr von Faktoren ab wie:

  • Kanton
  • Gemeinde
  • steuerbarer Gewinn
  • steuerbares Kapital
  • Steuerperiode
  • konkrete Unternehmenssituation
  • gesetzliche Erleichterungen, sofern die Gesellschaft tatsächlich dafür qualifiziert

Unternehmer sollten deshalb vorsichtig sein bei Aussagen, wonach eine AG automatisch steuerlich günstiger sei als eine GmbH oder umgekehrt.

Die Rechtsform sollte nicht als Steuerschema präsentiert werden.

Unterscheiden sich die Revisionspflichten bei AG und GmbH?

Grundsätzlich nicht.

Die Schweizer Revisionspflicht hängt hauptsächlich von der Grösse und wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens ab und nicht davon, ob es als AG oder GmbH organisiert ist.

Gemäss dem offiziellen Swiss SME Portal ist eine ordentliche Revision grundsätzlich erforderlich, wenn ein Unternehmen während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • CHF 20 Millionen Bilanzsumme
  • CHF 40 Millionen Umsatz
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Weitere gesetzlich vorgesehene Fälle können ebenfalls zu einer ordentlichen Revision führen.

Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte unterliegen grundsätzlich einer eingeschränkten Revision.

Ein qualifizierendes kleineres Unternehmen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die eingeschränkte Revision verzichten, insbesondere wenn:

  • sämtliche Eigentümer zustimmen
  • höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt bestehen

Die aktuellen Regeln erläutert das Swiss SME Portal unter Auditor and Types of Audit.

Die Revisionsfrage entscheidet deshalb normalerweise nicht über AG oder GmbH.

Hat eine AG bessere Chancen auf ein Schweizer Geschäftskonto?

Nicht automatisch.

Eine Schweizer Bank eröffnet ein Geschäftskonto nicht allein deshalb, weil der Antragsteller eine AG und keine GmbH ist.

Die Bank muss die gesamte Geschäftsbeziehung verstehen, insbesondere:

  • Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter
  • wirtschaftlich Berechtigte
  • Management
  • Source of Funds
  • Source of Wealth, soweit relevant
  • Geschäftstätigkeit
  • Kunden
  • Lieferanten
  • involvierte Länder
  • Währungen
  • erwartete Transaktionsvolumen

Bei bestimmten institutionellen Geschäftsmodellen kann eine AG besser zur gesamten Governance-Struktur passen.

Die Rechtsform selbst ist jedoch keine Bankgarantie.

Firmengründung und Bankkontoeröffnung bleiben getrennte Prozesse.

Für internationale Eigentümer siehe Alpine Capital: Swiss Corporate Bank Account for Foreign-Owned Companies.

Braucht eine Gesellschaft eine echte Schweizer Geschäftsadresse?

Sowohl AG als auch GmbH benötigen einen eingetragenen Sitz in der Schweiz und eine Adresse, die rechtmässig durch die Gesellschaft verwendet werden kann.

Wie viel physische Infrastruktur darüber hinaus erforderlich ist, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab.

Ein Beratungsunternehmen, eine internationale Tochtergesellschaft, ein Pharmaunternehmen und ein Produktionsbetrieb benötigen naturgemäss unterschiedliche Infrastruktur.

Der entscheidende Grundsatz lautet Konsistenz.

Eine registrierte Geschäftsadresse ist legitime Unternehmensinfrastruktur.

Sie beweist jedoch nicht automatisch, dass Management, Mitarbeitende oder Geschäftsaktivitäten in die Schweiz verlegt wurden.

Weitere Informationen finden sich bei Alpine Capital unter Swiss Registered Office and Business Domicile.

AG oder GmbH für eine ausländisch gehaltene Schweizer Tochtergesellschaft?

Beide Rechtsformen können geeignet sein.

Die Entscheidung hängt häufig ab von:

  • Group Governance
  • erwarteter Anzahl Eigentümer
  • zukünftigen Investitionen
  • öffentlicher Eigentümertransparenz
  • Übertragbarkeit der Beteiligung
  • Kapital
  • Verwaltungsratsstruktur
  • erwarteter Funktion der Schweizer Gesellschaft

Für eine eng gehaltene Tochtergesellschaft mit stabiler Eigentümerstruktur kann eine GmbH vollständig angemessen sein.

Für eine Gruppe, die Eigentümerwechsel, externe Investoren oder ein stärker institutionelles Governance-Modell erwartet, kann eine AG besser passen.

Die Antwort sollte der geplanten Funktion des Unternehmens folgen und nicht allein der Nationalität des Eigentümers.

Kann eine GmbH später in eine AG umgewandelt werden?

Das Schweizer Recht kennt Mechanismen zur Änderung der Rechtsform.

Die ursprüngliche Entscheidung muss deshalb nicht zwingend für immer bestehen bleiben.

Eine Umwandlung kann jedoch erfordern:

  • gesellschaftsrechtliche Beschlüsse
  • zusätzliche Dokumentation
  • professionelle Begleitung
  • ausreichendes Kapital

Eine vernünftige Beurteilung der zukünftigen Eigentümer- und Governance-Struktur bereits bei der Gründung kann deshalb unnötigen späteren Restrukturierungsaufwand vermeiden.

Was sollte die Entscheidung AG oder GmbH nicht bestimmen?

Bestimmten Argumenten wird häufig zu viel Gewicht gegeben.

„Eine AG wirkt automatisch seriöser“

Die Rechtsform allein schafft keine Glaubwürdigkeit.

Kunden, Banken und Investoren können unter anderem beurteilen:

  • Geschäftshistorie
  • Mitarbeitende
  • Management
  • Verträge
  • Jahresabschlüsse
  • regulatorischen Status
  • Governance
  • tatsächliche Geschäftstätigkeit

Eine leere AG verfügt nicht automatisch über mehr wirtschaftliche Substanz als eine operative GmbH.

„Eine GmbH ist nur für sehr kleine Unternehmen“

Die GmbH wird in der Schweiz auch von erheblichen operativen Unternehmen und internationalen Tochtergesellschaften genutzt.

CHF 20'000 ist das gesetzliche Mindestkapital.

Es ist keine Grössenbegrenzung des Geschäfts.

„Eine AG versteckt den Eigentümer“

Nein.

Aktionäre einer AG haben grundsätzlich eine andere öffentliche Sichtbarkeit als GmbH-Gesellschafter, doch wirtschaftlich Berechtigte bleiben den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen, bankrechtlichen, AML- und ab Oktober 2026 auch bundesrechtlichen Transparenzanforderungen unterworfen.

„Eine Rechtsform zahlt weniger Steuern“

Es gibt keinen allgemeinen steuerlichen Vorteil der AG gegenüber der GmbH oder umgekehrt.

Die Besteuerung hängt vom konkreten Unternehmen und seinen tatsächlichen Verhältnissen ab.

AG oder GmbH: praktische Fragen vor der Entscheidung

Vor der Gründung sollte ein Unternehmer mindestens folgende Fragen beantworten können:

  • Wer wird die Gesellschaft heute besitzen?
  • Wird sich die Eigentümerstruktur wahrscheinlich ändern?
  • Sollen externe Investoren hinzukommen?
  • Ist die öffentliche Sichtbarkeit der Eigentümer akzeptabel?
  • Wie viel Kapital benötigt das Geschäft?
  • Wer wird das Unternehmen führen?
  • Ist eine Verwaltungsratsstruktur geschäftlich sinnvoll?
  • Wer wird die Gesellschaft in der Schweiz vertreten?
  • Welche Tätigkeit wird tatsächlich in der Schweiz ausgeübt?
  • Welche Bankaktivitäten werden erwartet?
  • Soll die Gesellschaft inhabergeführt bleiben oder langfristig institutioneller aufgebaut werden?

Die Antworten auf diese Fragen machen die Entscheidung zwischen AG und GmbH meist deutlich einfacher.

Die Rechtsform sollte dem Geschäft folgen

Für viele Unternehmer ist die GmbH eine effiziente operative Struktur.

Für andere Unternehmen unterstützt die AG die Eigentümer-, Governance- oder Investitionsstruktur besser.

Keine der beiden Formen sollte allein aufgrund von Schlagworten gewählt werden wie:

  • „prestigeträchtiger“
  • „privater“
  • „steuerlich günstiger“

Die sinnvollere Frage lautet:

Welche Gesellschaftsform bildet das Unternehmen, das tatsächlich entstehen soll, am besten ab?

Dieser Grundsatz ist besonders für internationale Gründer wichtig.

Eine Schweizer Gesellschaft sollte verfügen über:

  • nachvollziehbare Eigentümerstruktur
  • angemessene Governance
  • echte wirtschaftliche Funktion
  • plausibles Bankprofil
  • operative Realität, die mit dem übereinstimmt, was Banken, Geschäftspartnern und Behörden dargestellt wird

Für eine breitere Analyse, wann die Schweiz selbst wirtschaftlich sinnvoll ist, siehe When Does a Swiss Company Make Economic and Strategic Sense?.

Perspektive von Alpine Capital

Alpine Capital arbeitet mit AG- und GmbH-Strukturen für Schweizer und internationale Eigentümer.

Unsere Aufgabe besteht nicht darin, grundsätzlich eine Rechtsform zu bevorzugen.

Unsere Rolle ist es, die verschiedenen Bestandteile eines Schweizer Unternehmensprojekts aufeinander abzustimmen:

  • Rechtsform
  • Governance
  • Swiss Representation
  • Registered Office
  • Gründung
  • Banking

Die einzelnen Elemente sollten dasselbe reale Geschäft widerspiegeln.

Wenn Sie AG und GmbH für ein konkretes Schweizer Projekt vergleichen, sollte die Struktur idealerweise festgelegt werden, bevor die notariellen und gesellschaftsrechtlichen Dokumente finalisiert werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen einer Schweizer AG und einer GmbH?

Die Hauptunterschiede betreffen Kapital, öffentliche Eigentümertransparenz, Governance und die Übertragung von Beteiligungen.

Eine GmbH benötigt CHF 20'000 vollständig einbezahltes Stammkapital und ihre Gesellschafter werden öffentlich eingetragen.

Eine AG benötigt CHF 100'000 nominelles Aktienkapital, wobei grundsätzlich mindestens CHF 50'000 einbezahlt werden müssen; Aktionäre werden in der Regel nicht allein aufgrund ihres Aktienbesitzes öffentlich registriert.

Was ist günstiger: AG oder GmbH?

Eine GmbH hat die niedrigere gesetzliche Kapitalanforderung.

Das Gesellschaftskapital ist jedoch nicht dasselbe wie die Gründungskosten.

Notariats-, Bank-, Handelsregister- und professionelle Kosten sind davon getrennt.

Welche Rechtsform eignet sich besser für ausländische Eigentümer?

Beide können grundsätzlich vollständig ausländisch gehalten werden.

Die geeignetere Form hängt von Kapital, Eigentümertransparenz, Governance, zukünftigen Investoren und der Funktion der Schweizer Gesellschaft ab.

Welche Rechtsform eignet sich besser für Investoren?

Eine AG kann grössere Flexibilität bieten, wenn ein breiterer oder sich verändernder Aktionärskreis erwartet wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes wachstumsorientierte Unternehmen automatisch eine AG benötigt.

Ist eine AG steuerlich günstiger als eine GmbH?

Grundsätzlich nein.

Beide unterliegen demselben allgemeinen Schweizer Unternehmenssteuerrahmen.

Sind Aktionäre einer AG geheim?

Nein.

Sie werden grundsätzlich nicht allein wegen ihres Aktienbesitzes öffentlich im Handelsregister aufgeführt, wirtschaftlich Berechtigte müssen jedoch gegenüber der Gesellschaft, Banken und zuständigen Behörden gemäss den anwendbaren Vorschriften transparent sein.

Kann eine einzelne Person eine AG oder GmbH besitzen?

Ja.

Beide Rechtsformen können grundsätzlich einen einzigen Eigentümer haben, einschliesslich einer juristischen Person.

Benötigen beide Rechtsformen Schweizer Vertretung?

Ja.

Beide müssen durch mindestens eine entsprechend bevollmächtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.

Kann eine ausländische Gesellschaft eine Schweizer AG oder GmbH besitzen?

Grundsätzlich ja.

Eine ausländische juristische Person kann grundsätzlich eine Schweizer Tochtergesellschaft besitzen, vorbehaltlich der Geschäftstätigkeit und allfälliger sektorspezifischer Einschränkungen.

Gelten für AG und GmbH dieselben Revisionsschwellen?

Ja.

Die allgemeinen gesetzlichen Revisionsschwellen gelten unabhängig davon, ob eine Gesellschaft als AG oder GmbH organisiert ist.

Offizielle und ergänzende Quellen

Informationen geprüft: 24. September 2026.

Haftungsausschluss

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zu Schweizer Gesellschaftsformen auf Grundlage des im September 2026 überprüften rechtlichen und regulatorischen Stands.

Er stellt keine Rechts-, Steuer-, Bank-, Investment- oder Regulierungsberatung dar.

Die geeignete Rechtsform hängt von Eigentümern, Geschäftstätigkeit, Kapital, Governance, Finanzierung, geplanten Investoren, Management, regulatorischem Status und tatsächlicher Schweizer Geschäftstätigkeit ab.

Unternehmenssteuern, Besteuerung der Eigentümer, Verrechnungssteuer, Accounting, Revision, Banking, Reporting wirtschaftlich Berechtigter, arbeitsrechtliche und grenzüberschreitende Konsequenzen sollten deshalb vor der Umsetzung individuell geprüft werden.

Diese Einordnung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung.

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